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Vermittlung einer gemeinnützigen Arbeitsangelegenheit nach AsylbLG

Geflüchtete Menschen sollen schnellstmöglich in Arbeit kommen. Eine Beschäftigung erleichtert den Erwerb, bietet Tagesstruktur und befördert ein Ankommen in Deutschland. Es stärkt die gesellschaftliche Akzeptanz der humanitären Geflüchtetenaufnahme, wenn Schutzsuchende einer Arbeit nachgehen. Gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten können dabei allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielen. Mit vertretbarem Aufwand lässt sich nicht besonders viel gemeinnützige Arbeit organisieren. In Aufnahmeeinrichtungen und in vergleichbaren Einrichtungen (GU´s) sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen, also in der Anschlussunterbringung, sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.

Vorraussetzungen:

  • Wohnhaft in der Erstaufnahme, vorläufigen Unterbringung (GU) oder Anschlussunterbringung (AU)
  • Arbeitsfähigkeit ohne Schulpflicht, keine Erwerbstätigkeit, keine anderweitige gemeinnützige Arbeit
  • Nur bei staatlichen, kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern möglich (keine Privatunternehmen)
  • Vergütung 0,80 €/Stunde zzgl. Fahrt und Verpflegungskosten sind von der beauftragten Institution auszuzahlen


Personendaten geflüchteter Person in Erstaufnahme, vorläufiger Unterbringung, Anschlussunterbringung Kommunen
(von Institution, wenn konkreter Vorschlag der Institution, auszufüllen) /
(von LRA/Teamleitung GU auszufüllen und zu prüfen)

(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)