Vereine, Verbände und freie Träger - Aktiv im Kinderschutz
Kinder- und Jugendschutz nach § 72 a SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sind nach § 72 a SGB VIII gesetzlich dazu verpflichtet, mit allen freien Trägern, Vereinen und Verbänden, die in der Jugendarbeit tätig sind, Sicherstellungsvereinbarungen abzuschließen. Grundlagen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII im Schwarzwald-Baar-Kreis, finden Sie in unserem Konzept. Mit der Unterzeichnung der Sicherstellungsvereinbarung verpflichten sich die freien Träger, Vereine und Verbände dazu, Präventions- und Schutzkonzepte zu erstellen und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Kinder- und Jugendarbeit umzusetzen.
Teil des Präventions- und Schutzkonzepts ist es auch, von den Ehrenamtlichen eine Selbstverpflichtungserklärung oder ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen, um sicherzustellen, dass keine rechtskräftig verurteilten Straftäter in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden.
Da die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis eine private Angelegenheit ist, unterliegen die Personen, die die Einsichtnahme vornehmen, der Schweigepflicht. Um die Privatsphäre der Ehrenamtlichen zu gewährleisten, bieten Kommunen aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis alternativ an, in die erweiterten Führungszeugnisse Einsicht zu nehmen und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei einer neutralen Stelle ausstellen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner:
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Weitere Infos:
Materialien zum Kinder- und Jugendschutz
Flyer »Kein Raum für Missbrauch«
Diakonie Deutschland und Evangelische Kirche in Deutschland - Arbeitshilfe bei sexualisierter Gewalt
Deutscher Fußballbund - Merkblatt zur Erstellung eines Präventions- und Schutzkonzepts
Informationen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII im Schwarzwald-Baar-Kreis
Dokumente für die Umsetzung des § 72 a SGB VIII im Schwarzwald-Baar-Kreis
Erweiterte Selbstverpflichtungserklärung
Erweiterte Selbstverpflichtungserklärung (Englisch)
Gebührenbefreiungsantrag für das erweiterte Führungszeugnis
Gesetzestext und Liste Straftaten § 72 a SGB VIII
Dokumentationsblatt bezüglich der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis