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Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen?

Menschen können Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, wenn das Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt und die Miete nicht ausreicht und sie keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Hartz IV genannt), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder (höheres) Wohngeld haben.

Beispiele für Menschen, die einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben können:

  • Voll Erwerbgeminderte (jedoch nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert), die nicht mit einem erwerbsfähigen (Ehe)Partner oder Kind bis 25 Jahre zusammenwohnen.
    Als voll erwerbsgemindert gilt, wer nicht wenigstens 3 Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
  • Wer eine Altersrente bezieht, das Regel-Renteneintrittsalter aber noch nicht erreicht hat (Rente für Schwerbehinderte oder langjährig Versicherte, ausländische Altersrente)
  • Kinder unter 15 Jahren, die nicht bei den Eltern wohnen und für die das Jugendamt nicht aufkommt

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Notlage dem Amt für soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe schriftlich oder mündlich (z.B. telefonisch) bekanntmachen. Am besten gehen Sie nach Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde

Die Behörde prüft, ob Sie einen Anspruch haben, dabei wird das gesamte Familieneinkommen berücksichtigt und darauf geachtet ob vorrangige Ansprüche (z.B. auf Bürgergeld) bestehen. Ergibt sich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, bekommen Sie einen Ablehnungsbescheid. Haben Sie einen Anspruch, macht die Behörde einen Bewilligungsbescheid und überweist die Unterstützung monatlich im Voraus.

Achtung: Haben Sie kein Konto, müssen Sie schnellstmöglich ein solches eröffnen, unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich. Wer kein Konto hat, muss sonst das Geld monatlich am Kassenautomaten im Landratsamt zu den Öffnungszeiten abholen.

Sollte Ihre Miete über der Angemessenheitsgrenze für Empfängerinnen und Empfänger öffentlicher Leistungen sein, werden Sie aufgefordert, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

Während der Zeit, in der Sie vom Amt für soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe unterstützt werden, müssen Sie alle Änderungen in den Einkommens- und Vermögenverhältnissen unverzüglich mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass
• Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
• Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
• Nachweise über die Miete und Heizkosten, im Regelfall den Vordruck Mietbescheinigung (beim Amt für soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe erhältlich) und den Mietvertrag
• Unterlagen zu Ausgaben wie z.B. Versicherungsbeiträge
• Kontoauszüge der letzten 3 Monate
• (bei Schwangeren): Mutterpass

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen wie z.B. Scheidungsurteile, Unterhaltstitel.

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe für den jeweiligen Wohnort. Für Einwohner des Schwarzwald-Baar-Kreises ist dies das

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe
Abteilung Sozialhilfe
Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen
Telefon 07721 913-7050
Mail ASS@LRASBK.de

Ausnahmen: Wenn jemand bereits Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhält, ist diese Behörde unabhängig vom Wohnort auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.