Unabhängige Kinderschutzberatung (UKB)
Die insoweit erfahrenen Fachkräfte (IeF) nach § 4 Abs. 2 KKG i.V.m. § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII tragen nach der Neukonzeptionierung im Schwarzwald-Baar-Kreis die Bezeichnung Unabhängige Kinderschutzberatung (UKB).
Was ist die Aufgabe der UKB?
Die Unabhängige Kinderschutzberatung (UKB) wird beratend tätig, wenn ein Adressat (siehe nachfolgende Tabelle) Klärung über den Verdacht einer Gefährdung und das weitere Vorgehen gem. § 8a SGB VIII benötigt. Die UKB soll die anfragenden Personen beraten, sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen und über Hilfs- und Unterstützungsangebote informieren. Die UKB übernimmt ausschließlich Verantwortung für die Qualität der Beratung und den UKB-Beratungsprozess, nicht jedoch für die letztendlichen Gefährdungsabschätzungen und Fallentscheidungen. Diese zu treffen verbleibt in der Verantwortung der anfragenden Adressaten. Die UKB hat dagegen die Aufgabe, gemeinsam mit der anfragenden Fachkraft dafür zu sorgen, dass Anhaltspunkte, die für eine Gefährdung des Kindeswohls sprechen, umfassend zusammengetragen, Risiko- und Schutzfaktoren entsprechend zu gewichten und eine entsprechende Prognose zu stellen, aus der dann ein Handlungskonzept für den Einzelfall entwickelt wird.
Wer kann Beratung in Anspruch nehmen?
Adressaten |
Voraussetzung |
Rechtsgrundlage |
Gesetzliche Vorgabe |
Fachkräfte in Diensten, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind (Kindergärten, Beratungsstellen etc.) |
Vereinbarung zwischen Träger des Dienstes und dem Jugendamt (8a-Vereinbarung) | § 8a Abs. 4 SGB VIII | Verpflichtende Nutzung einer UKB-Beratung |
Kindertagespflegepersonen |
Vereinbarung zwischen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt (8a-Vereinbarung) |
§8a Abs. 5 SGB VIII |
Verpflichtende Nutzung einer UKB-Beratung |
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern / Jugendlichen sind |
Keine; unmittelbarer Rechtsanspruch auf Beratung | § 8b Abs. 1 SGB VIII | Freiwillig nutzbares Angebot |
Lehrkräfte und Berufsgeheimnisträger | Keine; unmittelbarer Rechtsanspruch auf Beratung | § 4 KKG | Freiwillig nutzbares Angebot |
Ehrenamtliche | Keine | Entscheidung des Jugendamtes das Angebot auszuweiten | Freiwillig nutzbares Angebot |
Datenschutz und Schweigepflicht?
Um sowohl dem Datenschutz als auch einer adäquaten fachlichen Vorgehensweise Rechnung zu tragen, werden die erforderlichen Daten der Kinder und Jugendlichen pseudonymisiert, bevor eine Beratung durch die UKB erfolgt. Die Schweigepflicht ist somit sichergestellt.
Wie kann ich Beratung durch die UKB in Anspruch nehmen?
Anfragen für eine Beratung laufen ausschließlich über die Koordinierungsstelle UKB. Diese nimmt die Fallanfrage auf und leitet sie an die entsprechende UKB weiter. Die Koordinierungsstelle UKB ist als Stabsstelle beim Jugendamt Schwarzwald-Baar-Kreis angesiedelt und somit unabhängig vom Allgemeinen Sozialen Dienst.