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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer kann Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommen?

Grundsicherung im Alter kann erhalten, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und das Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt und die Miete nicht ausreicht. Die Regelaltersgrenze liegt je nach Jahrgang zwischen 65 und 67 Jahren. Sollte Wohngeld höher sein als der Anspruch auf Grundsicherung, dann verdrängt das Wohngeld den Grundsicherungsanspruch.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung kann erhalten, wer mindestens 18 Jahre alt und auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und das Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt und die Miete nicht ausreicht. Als voll erwerbsgemindert gilt, wer

  • nicht wenigstens 3 Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird von der Deutschen Rentenversicherung geprüft,
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeitet,
  • den Ausbildungs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchläuft oder
  • in einer Förder- und Betreuungsgruppe ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Notlage dem Amt für soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe schriftlich oder mündlich (z.B. telefonisch) bekanntmachen. Am besten gehen Sie nach Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde

Bei voller Erwerbsminderung auf Dauer:

Hat die Rentenversicherung die volle Erwerbsminderung auf Dauer noch nicht (z.B. im Rahmen eines Rentenantrags) festgestellt, wird das Amt für soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe Sie entweder an das Jobcenter verweisen oder selbst ein Gutachtenersuchen an die Rentenversicherung richten.

Die Behörde prüft, ob Sie einen Anspruch haben, dabei wird das gesamte Familieneinkommen berücksichtigt und darauf geachtet ob vorrangige Ansprüche bestehen. Ergibt sich kein Anspruch auf Grundsicherung, bekommen Sie einen Ablehnungsbescheid. Haben Sie einen Anspruch, macht die Behörde einen Bewilligungsbescheid und überweist die Unterstützung monatlich im Voraus.

Achtung: Haben Sie kein Konto, müssen Sie schnellstmöglich ein solches eröffnen, unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich. Wer kein Konto hat, muss sonst das Geld monatlich am Kassenautomaten im Landratsamt zu den Öffnungszeiten abholen.

Sollte Ihre Miete über der Angemessenheitsgrenze für Empfängerinnen und Empfänger öffentlicher Leistungen sein, werden Sie aufgefordert, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

Während der Zeit, in der Sie vom Amt für soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe unterstützt werden, müssen Sie alle Änderungen in den Einkommens- und Vermögenverhältnissen unverzüglich mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass
• Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
• Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
• Nachweise über die Miete und Heizkosten, im Regelfall den Vordruck Mietbescheinigung (beim Amt für soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe erhältlich) und den Mietvertrag
• Unterlagen zu Ausgaben wie z.B. Versicherungsbeiträge
• Kontoauszüge der letzten 3 Monate
• (bei Schwangeren): Mutterpass

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen wie z.B. Scheidungsurteile, Unterhaltstitel.

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe für den jeweiligen Wohnort. Für Einwohner des Schwarzwald-Baar-Kreises ist dies das

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe
Abteilung Sozialhilfe
Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen
Telefon 07721 913-7050
Mail ASS@LRASBK.de

Ausnahmen: Wenn jemand bereits Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhält, ist diese Behörde unabhängig vom Wohnort auch für die Grundsicherung zuständig.