Sprungziele
Seiteninhalt

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen

Allgemeine Informationen

 

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Sie soll Menschen mit Behinderung befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Leistungen der Eingliederungshilfe können sein:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Zu den Leistungen gehören zum Beispiel:

  • Hilfen zum Besuch von Kindertagesstätte oder Schule,
  • Leistungen zur Ausbildung und Weiterbildung für einen Beruf,
  • Leistungen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), bei anderen Leistungsanbietern oder bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern,
  • Assistenzleistungen,
  • heilpädagogische Leistungen,
  • Leistungen zur Mobilität,
  • Hilfsmittel,
  • Besuchsbeihilfen.

Art:

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung gewährt. Grundsätzlich ist dies auch in Form eines Persönlichen Budgets möglich.

Umfang:

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach dem individuellen Bedarf, der in einem Dialog zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ermittelt wird.

Voraussetzungen

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Zuständige Stelle

Ihr Sozialamt.

Das ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung (Rathaus)
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wenn das der Fall ist, wird Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde nennen.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie zunächst einen Termin mit dem zuständigen Sozialamt des Stadt- oder Landkreises, in dem Sie wohnen.

Das Sozialamt berät zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und anderer Leistungsträger. Die Unterstützung umfasst unter anderem Hilfe bei der Antragstellung und Hilfe bei der Klärung, wenn weitere Stellen zuständig sind.

In der Regel wird das Sozialamt ein ausführliches Gespräch zur Bedarfsermittlung führen. Hierbei geht es im Ihre Wünsche und Ziele. Zudem wird gemeinsam besprochen, was Sie selbständig können und in welchen Bereichen Sie Unterstützung in Anspruch nehmen wollen bzw. benötigen.

Eventuell ist das Sozialamt nicht für alle beantragten Leistungen bzw. für alle ermittelten Bedarfe zuständig. Daher können gegebenenfalls in einem weiteren Schritt, im Rahmen des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens, weitere Stellen bzw. Dienste, einbezogen werden. Dies kann nur mit Ihrem Einverständnis erfolgen. Ihr Sozialamt berät Sie diesbezüglich. Auch falls zusätzliche Leistungen bei anderen Stellen beantragt werden könnten bzw. müssen. Das Sozialamt bespricht mit Ihnen, wie Sie diesen Antrag stellen können und welche Unterlagen dazu erforderlich sind.

Nach der konkreten Feststellung der Leistungenerstellt das Sozialamt mit Ihnen gemeinsam einen Gesamtplan, der regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre überprüft und fortgeschrieben wird. In dem Gesamtplan sind Ihre Wünsche und Ziele, die konkreten Leistungen, die Stellen, welche die Leistungen erbringen sowie die Leistungsdauer zusammengefasst. Im letzten Schritt erhalten Sie auf dieser Grundlage einen Bescheid hierzu.

Fristen

Bitte nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt zum Sozialamt auf. Dort wird man Ihnen sagen, bis wann sie welche Unterlagen einreichen und welche Fristen sie einhalten müssen. In der Regel ist es nicht möglich, Ansprüche rückwirkend geltend zu machen. 

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise

  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen)
  • Nachweise über Ausgaben
  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge)
  • ärztliche Gutachten und Unterlagen.

Hinweis: Erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung beim Sozialamt , welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

13.06.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg