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Betreuungsverfügung


Was ist eine Betreuungsverfügung?

Können oder wollen Sie keiner Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen oder ist trotz erteilter Vorsorgevollmacht (z.B. aufgrund einer Regelungslücke) eine Betreuung erforderlich, so haben Sie die Möglichkeit, mit einer Betreuungsverfügung zu beeinflussen, wer Ihr Betreuer werden soll bzw. welche Person Sie dafür ablehnen.

Solange die Person geeignet ist Ihre Angelegenheiten zu regeln, ist Ihr Wunsch für das Betreuungsgericht bindend. Zudem kann eine Betreuungsverfügung Wünsche enthalten, wie der Betreuer die Betreuung führen soll. Auch können Sie in der Betreuungsverfügung zum Beispiel festlegen, welche Ihrer Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer zu respektieren sind.

Dafür ist es notwendig, dass die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt gemacht wird, weshalb sie im Verfahren bei Gericht einzureichen ist.

Weiterführende Informationen sowie erforderliche Formulare zur Betreuungsverfügung 

Bundesministerium der Justiz


Zum Thema Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung informieren und beraten neben der Betreuungsbehörde auch die Betreuungsvereine im Schwarzwald-Baar-Kreis:

Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
SKM Schwarzwald-Baar


Hinweis:
Die Betreuungsbehörde ist nicht befugt, Rechtsberatung vorzunehmen und übernimmt keinerlei Haftung. Sofern Sie zur Ausgestaltung Ihrer Vollmacht vertiefende Fragen haben, empfehlen wir Ihnen notarielle oder anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.