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Verfahrensablauf


Betreuungsanregung

Die betroffene Person selbst oder Dritte (z.B. Familienangehörige) können eine Betreuung beim zuständigen Amtsgericht – Betreuungsgericht anregen (§§ 271, 272 FamFG).

Die Anregung kann formlos oder mit einem Antragsformular erfolgen.


Im Schwarzwald-Baar-Kreis sind zwei Amtsgerichte vertreten:

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person sich zur Zeit der Antragstellung gewöhnlich aufhält, ist zuständig.


Auftrag der Betreuungsbehörde

Das Amtsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde zur Ermittlung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen Person. Aus diesen Informationen erstellt die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht (§ 11 BtOG) und prüft die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung.

Ärztliches Gutachten

Vor der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, gibt das Amtsgericht zur medizinischen Bewertung der Situation der betroffenen Person in der Regel ein ärztliches Gutachten in Auftrag.

Persönliche Anhörung durch das Amtsgericht

Das Amtsgericht muss die betroffene Person vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anhören. Die betroffene Person erhält dadurch Gelegenheit, ihre Meinung und Wünsche zu äußern.

Beschluss

Nach Berücksichtigung aller Informationen und Gutachten entscheidet das Amtsgericht letztendlich darüber, ob eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird. Wenn dies der Fall ist, bestimmt es eine/n Betreuer*in und legt die genauen Aufgabenbereiche der Betreuung fest. (§ 286 FamFG).