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Infektionsschutz, Umwelthygiene und Beratung

Händedesinfektion
Händedesinfektion

Das Gesundheitsamt bewertet gesundheitliche Risiken die durch epidemiologische relevante Keime, Mikroorganismen und Viren entstehen können.

Basismaßnahmen sind die Einhaltung der hygienischen Regelwerke. Im Ausbruchsfall reicht dies bis zu Maßnahmen, die geeignet sind, Infektionsketten zu unterbrechen.

Die Umwelthygiene beschäftigt sich mit den Wechselbeziehungen von Wasser, Luft und Boden auf die Gesundheit.

Infektionskrankheiten

Das Gesundheitsamt berät und informiert zu den im Kreis vorkommenden Infektionskrankheiten und reisemedizinischen Fragen.

Weitere Infos:

Unsere Leistungen:

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Wer Lebensmittel gewerbsmäßig herstellt, behandelt oder verkauft, muss sich beim Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz über Tätigkeitsverbote und gesetzliche Verpflichtungen Erstbelehren lassen. Dies muss geschehen, bevor die Tätigkeit erstmals aufgenommen wird. Die Nachbelehrung erfolgt alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber.

Belehrung nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz

Die Erstbelehrung erfolgt im Landkreis durch das Gesundheitsamt. Für die Belehrung wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro erhoben (nur Barzahlung möglich). Die Belehrung dauert eine Stunde. Wenn es notwendig ist, muss ein Übersetzer zum Termin mitgebracht werden. Kleinkinder dürfen während der Dauer der Veranstaltung nicht in den Saal mitgenommen werden. Zum Termin muss der Personalausweis und die Krankenversicherungskarte mitgebracht werden.

Belehrung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise im Kindergarten tätig sind, müssen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) alle zwei Jahre belehrt werden. Hierfür bietet das Gesundheitsamt regelmäßig Belehrungstermine an. Für die Belehrung wird eine Gebühr von 40,00 Euro erhoben (nur Barzahlung möglich). Die Belehrung dauert 90 Minuten. Zum Termin muss der Personalausweis und die Krankenversicherungskarte mitgebracht werden.


Unsere Leistungen:

Anonyme Beratung

Im Rahmen unserer STI/HIV Sprechstunde haben Sie die Möglichkeit, bei Bedarf und nach einer Beratung sich anonym auf folgende STIs (sexually transmitted disease) testen zu lassen:

- Beratung zu sexuell übertragbaren Infektionen

- Klassischer HIV-Test (frühestens 6 Wochen nach dem Risikokontakt sinnvoll)

- Syphilis

- Chlamydien

- Gonorrhoe

- Hepatitis A (8 €)

- Hepatitis B (4 €)

- Hepatitis C (6 €)

Kosten:

Die Beratung sowie der HIV-Test sind grundsätzlich kostenfrei. Weitere Laboruntersuchungen sind gegebenenfalls kostenpflichtig max. 18 Euro (ausschließlich Barzahlung möglich).

Offene Sprechstunde:

Jeden Donnerstag von 14 bis 17 Uhr findet die anonyme Sprechstunde statt. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

Aufgrund der Feiertage und somit geringer Laborkapazität, fällt die STI-Sprechstunde am 21., 28. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 aus!

In dringenden Fällen können Sie sich gerne telefonisch bei uns melden.

Ansprechpartner im Gesundheitsamt:

Weitere Infos:

Ektoparasiten

Ektoparasiten, wie zum Beispiel Läuse, Flöhe, Zecken und Milben können sich permanent oder zeitweise auf der Körperoberfläche ihrer Wirte einnisten und Beschwerden verursachen, hierzu informiert das Gesundheitsamt.

Weitere Infos:

Zoonosen

Der Begriff Zoonosen bezeichnet Infektionen, die auf natürliche Weise zwischen Menschen und Tieren übertragen werden, wie zum Beispiel: FSME, Hepatitis E, Dengue und weiteres. Hierzu informiert das Gesundheitsamt.

Weitere Infos:

Tuberkulosefürsorge

Der Rückgang der Tuberkulose steht weiterhin unter der Beobachtung und der Kontrolle der am Gesundheitsamt eingerichteten Fürsorgestelle. Bei einem entsprechenden Tuberkulose-Verdacht erfolgt die Abklärung gemäß der S2-Leitlinie des deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose und der deutschen Gesellschaft für Pneumologie. Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es, sicherzustellen, dass die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist.

Weitere Infos:

Überwachung von Hygienevorschriften

Die Hygiene der folgenden Einrichtungen steht unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes:

  • Gemeinschaftseinrichtungen, zum Beispiel Schulen und Kindergärten
  • Tattoo- und Piercingstudios
  • Friseure
  • Nagelstudios
  • Alten- und Pflegeheime
  • Krankenhäuser
  • Rehakliniken
  • Arztpraxen

MRE-Netzwerk

Weitere Informationen können Sie dem folgenden Flyer entnehmen: Flyer MRE-Netzwerk

Informationen zum MRE-Netzwerk Baden-Württemberg finden Sie auf der Homepage des Landadesgesundheitsamtes: Landesgesundheitsamt MRE-Netzwerk

Informationen zur Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.

Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg stellt folgende Flyer und Merkblätter zur Verfügung:

Flyer und Merkblätter für das medizinische Fachpersonal:

Netzwerk multiresistente beziehungsweise mehrfach resistente Erreger

Allgemeine Informationen zu MRSA

MRGN-Merkblätter

Umgang mit MRGN im Krankenhaus - Info für das Krankenhauspersonal

Umgang mit MRGN in Arztpraxen - Info für Ärzte

Umgang mit Patienten, die MRGN besiedelt/iniziert sind - Info für den ambulanten Pflegedienst

MRGN-Merkblätter

Allgemeine Informationen zu Vancomycinresistenten Enterokoken (VRE) - Merkblatt für Ärzte und Pflegepersonal

Flyer und Merkblätter für Patienten

MRSA-Merkblätter

Informationen zu MRSA für Patienten im Krankenhaus

Informationen zu MRSA für ambulant betreute Patienten

MRGN-Merkblätter

Umgang mit MRGN - Info für ambulant betreute Patienten und Angehörige

Informationen zu MRGN für ambulant betreute Patienten  und Angehörige

Projekt Händewaschen

Projekt „Händewaschen – aber ja!“ ist ein Angebot an alle Grundschulen und Kindertagesstätten im Schwarzwald-Baar-Kreis, die das Thema „Händewaschen“ kindgerecht und nachhaltig in ihrer Einrichtung umsetzen möchten. Kinder lernen, wie man Infektionen vermeiden kann und wie Maßnahmen hierfür korrekt angewandt werden. Geschult werden die Eigenverantwortung und die Motivation, sich die Hände zu waschen. Dies erfolgt über ritualisiertes Handeln und Vermittlung klarer, einfacher Regeln, aber auch über das Verstehen von Zusammenhängen in der Verbreitung von Infektionen.

Weitere Infos:

Trinkwasserverordnung

Das Gesundheitsamt überwacht, dass die Trinkwasserverordnung eingehalten wird. Dabei werden, Eigenwasserversorgungsanlagen bis zu zentralen Trinkwasserversorgungsanlagen überwacht sowie die notwendigen Untersuchungen auf Legionellen durchgeführt.

Wann muss die Trinkwasserqualität nachgewiesen werden?

Wer sein Wasser aus eigener Quelle bezieht, sogenannte Eigenwasserversorger, muss jährlich die Trinkwasserqualität nachweisen, auch dann, wenn das Trinkwasser nicht an Dritte weitergegeben wird. Auch für die Betreiber privater Anlagen gilt seither, jährlich unaufgefordert ihr Trinkwasser auf mikrobiologische Parameter und alle fünf Jahre auf chemische Parameter untersuchen zu lassen.

Aufgrund des geogen (natürlich) bedingten Arsenaufkommens im Schwarzwald-Baar-Kreis werden die Betreiber dieser Eigenwasserversorgungsanlagen gebeten, ihr Trinkwasser einmalig auf Arsen untersuchen zu lassen. Die durch ein anerkanntes Labor untersuchten Trinkwasserbefunde sind bis spätestens zum 30. September eines Jahres dem Gesundheitsamt auf elektronischem Wege zuzusenden.

Eine Liste der in Baden-Württemberg ansässigen Untersuchungsstellen kann nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung eingesehen werden. Die Untersuchungsstellen erfüllen in den darin aufgelisteten Untersuchungsbereichen die gesetzlichen Anforderung nach § 15 der TrinkwV 2001 und wurden vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter Vorbehalt des Widerrufs in die baden-württembergische Landesliste aufgenommen. Die Untersuchungsergebnisse müssen entsprechend dem Erlass des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg elektronisch mittels geeigneter Labordatenübertragungssysteme an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

Die in Baden-Württemberg gelisteten Trinkwasseruntersuchungsstellen sowie diejenigen weiteren Trinkwasseruntersuchungsstellen, die von der Übermittlung von Befunden an das Gesundheitsamt betroffen sind, nutzen für Anzeigen nach § 15 a Trinkwasserverordnung die Plattform service-bw.

Dem untersuchenden Labor ist dazu gegebenenfalls eine Weiterleitungsvollmacht zu erteilen. Wer dieser, im Interesse des Gesundheitsschutzes bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, muss - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Inhabern einer Wasserversorgungsanlage, die ihren Untersuchungspflichten nachgekommen sind - mit einer gebührenpflichtigen Entscheidung des Gesundheitsamtes einschließlich der Anordnung von Zwangsmaßnahmen rechnen.

Weitere Infos:

Unsere Leistungen:

Badegewässer

Das Gesundheitsamt überwacht die Frei- und Hallenbäder sowie die EU-Badegewässer.

Umweltmedizin

Die umweltmedizinische Beratung des Gesundheitsamtes erstreckt sich auf die Beratung zu Krankheiten die durch den Schimmelpilzbefall in Wohnräumen, die Schadstoffbelastung in Innenräumen und durch tierische Schädlinge und Lästlinge entstehen können.