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Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht für schulische Ausbildungen ein Anspruch auf Förderung, wenn dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Für Auskunft und Bearbeitung der Anträge ist bei Auszubildenden an Schulen in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt zuständig, in dessen Landkreis die Eltern des Auszubildenden wohnen.

Für Anträge von Studierenden an Hochschulen/ Fachhochschulen sind die Studentenwerke an den Studienorten zuständig.

Aufstiegs-BAföG (früher Meister-BAföG) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Ziel der Förderung nach dem AFBG ist es, Teilnehmer/innen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen, soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Für Beratung und Bearbeitung der Anträge ist das Amt für Ausbildungsförderung bei dem Landratsamt zuständig, in dessen Landkreis der ständige Wohnsitz der Antragstellenden liegt.

Sie können direkt über die Links in der rechten Spalte einen Termin buchen oder telefonisch einen Termin mit uns vereinbaren.