Fastnachtsumzüge und Fastnachtswagen
Durch die Fastnachtsumzüge werden die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen. Es handelt sich somit um eine übermäßige Straßenbenutzung nach § 29 Abs. 2 StVO und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Darüber hinaus ist in der Regel eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO notwendig, um Streckensperrungen, Halteverbote, Umleitungen u.ä. anzuordnen. Bei der Bearbeitung der eingehenden Anträge orientieren wir uns am „Wegweiser für Fastnachtsveranstaltungen auf öffentlichen Straßen“ des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 30.10.2024.
Bei Veranstaltungen, die im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis für alle Städte und Gemeinden im Landkreis zuständig. Ausgenommen hiervon sind die Großen Kreisstädte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen.
Zur Teilnahme der Fastnachtswagen an den Fastnachtsumzügen wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigt. Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis zu stellen. Hier ist das Landratsamt für das gesamte Kreisgebiet zuständig.
Anträge
Merkblätter
- Merkblatt Umzugsfahrzeuge RPF.pdf (PDF)341 kB
- Merkblatt Bundesverkehrsministerium.pdf (PDF)57 kB
- Flyer.pdf (PDF)501 kB
- To-do-Liste Fastnachtswagen.pdf (PDF)178 kB
- Checkliste für Umzugsfahrzeuge.pdf (PDF)436 kB
- Checkliste für Fastnachtsumzüge und Fastnachtsveranstaltungen.pdf (PDF)264 kB
- Informationen zu verkehrsrechtlichen Genehmigungen.pdf (PDF)247 kB
- Vorgehensweise Umsetzung Wegweiser Fastnachtsveranstaltungen.pdf131 kB
FAQ
1. Wird für meine Fastnachtsveranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen?
Ja -> Es ist immer eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erforderlich. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen für maximal 3 Jahre erteilt werden.
2. Was ist zu tun, wenn sich an der Umzugsstrecke/Teilnehmerzahl/Veranstaltungsdauer etc. etwas ändert?
Die Erlaubnis erlischt somit und es ist ein neuer Antrag auf Erlaubnis und verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
3. Werden bei einer erteilten Erlaubnis für drei Jahre für die verkehrsrechtliche Anordnung im zweiten und dritten Jahr Gebühren erhoben?
Nein, für die verkehrsrechtlichen Anordnungen fallen generell keine Gebühren an.
4. Was ist nach Erteilung der Dauererlaubnis auf drei Jahre im zweiten und dritten Jahr erforderlich?
Das Anzeigeformular und die Versicherungsbestätigung sowie der Plan mit dem vorgesehenem Streckenverlauf bzw. Veranstaltungsort sind spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung unaufgefordert bei uns einzureichen (vorzugsweise per E-Mail an strassenveranstaltungen@lrasbk.de).
5. Was passiert, wenn das Anzeigeformular oder die Versicherungsbestätigung im zweiten oder dritten Jahr nicht vorgelegt wird?
In diesen Fällen erlischt die Erlaubnis. Die Veranstaltung darf dann nicht durchgeführt werden.
6. Reicht es weiterhin, wenn die Fastnachtsvereinigung der Straßenverkehrsbehörde eine Sammelversicherungsbestätigung vorlegt?
Ja, dies ist weiterhin möglich.
7. Was ist zu tun, wenn sich Veränderungen bei dem/den vertretungsberechtigten Person/en des Vereins ergeben?
Über solche Veränderungen sind wir über das Anzeigeformular zu informieren. Des Weiteren ist eine neue Veranstaltungserklärung vorzulegen.
8. Was ist zu tun, wenn die Veranstaltung im zweiten oder dritten Jahr ausnahmsweise nicht stattfindet?
Für das betreffende Jahr genügt uns eine Mitteilung, dass die Veranstaltung nicht stattfindet.
9. Werden die Antragsunterlagen, das Anzeigeformular und die Veranstaltererklärung sowie Versicherungsbestätigung im Original benötigt?
Nein, alle Unterlagen reichen als E-Mail-Anlage im pdf-Format aus.
Ansprechpartner Gemeinden
Ihre Ansprechpartner für Fastnachtsumzüge in den Gemeinden:
Blumberg und Schonach
Andreas Schreiber
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
78048 Villingen-Schwenningen
+49 7721 913 7162
A.Schreiber@lrasbk.de
224
Furtwangen, Gütenbach, Vöhrenbach und Schönwald
Annette Klotz
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
78048 Villingen-Schwenningen
+49 7721 913 7508
A.Klotz@lrasbk.de
224
Hüfingen
Carina Benz
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen
+49 7721 913 7583
+49 7721 913 8911
C.Benz@lrasbk.de
224
Dauchingen, Königsfeld, Mönchweiler, Niedereschach, St. Georgen und Triberg
78048 Villingen-Schwenningen
+49 7721 913 7038
J.Muenzer@lrasbk.de
228
Bad Dürrheim, Bräunlingen, Brigachtal, Tuningen und Unterkirnach
Nicole Werner
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen
+49 7721 913 7221
N.Werner@lrasbk.de
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Ansprechpartner für alle Fastnachtswagen im Kreisgebiet
78048 Villingen-Schwenningen
+49 7721 913 7038
J.Muenzer@lrasbk.de
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