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Familien (Vermittlung von Kindertagespflegepersonen)

Die Kindertagespflege ist familiär, individuell, verlässlich, flexibel, fördernd und eine gesetzlich anerkannte und öffentlich geförderte Betreuungsform im familiennahen Umfeld für Kinder von 0 bis 14 Jahren. Sie ist gesetzlich der institutionellen Kinderbetreuung (Kindertagesstätte / Kindertageseinrichtung) gleichgestellt.

Betreuungsformen

Kindertagespflege kann stattfinden:

  • im Haushalt der Kindertagespflegeperson. Eine Kindertagespflegeperson betreut bis zu 5 fremde Kinder gleichzeitig in ihrem Haushalt. Die Kindertagespflegeperson übt eine selbstständige Tätigkeit aus.
  • im Haushalt der Eltern. Bei dieser Tätigkeit betreut die Kindertagespflegeperson ein oder mehrere Kinder einer Familie in deren Haushalt. Sie ist dabei in der Regel nicht selbstständig tätig, sondern wird von den Eltern angestellt.
  • in anderen geeigneten Räumen. Die Kindertagespflegeperson betreut in nicht privat genutzten Räumen, zum Beispiel in einer Einliegerwohnung, in den Räumen einer Schule oder eines Betriebs.
  • in einer Großtagespflege. Bei dieser Betreuungsform schließen sich mindestens zwei Kindertagespflegepersonen zusammen und betreuen dabei bis zu 9 gleichzeitig anwesende Kinder.

Vermittlung / Suche nach einem geeigneten Kindertagespflegeplatz

Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach einer geeigneten Kindertagespflegeperson. Die Fachberatung Kindertagespflege des Jugendamtes Schwarzwald-Baar-Kreis ist Ihr Ansprechpartner für die passgenaue Vermittlung von Kindertagespflegeplätzen.

Sein Kind in die Hände einer Kindertagespflegeperson zu geben, basiert immer auf gegenseitigem Vertrauen. Kindertagespflegepersonen mit einer gültigen Pflegeerlaubnis werden regelmäßig hinsichtlich ihrer Eignung überprüft. Sie erfüllen deshalb die erforderlichen Voraussetzungen, um Kinder betreuen zu dürfen. Verschaffen Sie sich darüber hinaus dennoch einen persönlichen Eindruck von Ihrer zukünftigen Kindertagespflegeperson.

Neben unserem Vermittlungsangebot steht es Ihnen selbstverständlich frei, selbstständig auf die Suche nach einem Platz bei einer unserer aktiven Kindertagespflegepersonen zu gehen.

Auch Kinder in der Kindertagespflege unterliegen dem gesetzlichen Masernimpfschutz und dürfen daher nur geimpft aufgenommen werden.


Erforderliche Unterlagen:


Kosten und öffentliche Förderung

Für die Bewilligung von Leistungen ist die Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe zuständig. Für die Inanspruchnahme von Leistungen ist deshalb bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Beginn der Kindertagespflege ist erst nach Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides möglich, es sei denn, Sie übernehmen die Kosten für die Kindertagespflege privat (Selbstzahler).

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe informiert Sie gerne über die Möglichkeit einer öffentlichen Förderung der Kindertagespflege. Die Eltern müssen sich grundsätzlich an den Kosten der Kindertagespflege in Form eines Kostenbeitrags an das Jugendamt beteiligen. Die Höhe richtet sich nach der Kostenbeitragstabelle.

Auf Antrag kann der Kostenbeitrag erlassen werden. Dies gilt zum Beispiel für Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV), Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), Kinderzuschlag oder Wohngeld. Es erfolgt eine individuelle Berechnung für jeden Einzelfall. Hierbei sind Einkommen, Miete, Haushaltsmitglieder die wichtigsten Einflussfaktoren.

Bei der Betreuung können weitere Kosten direkt bei der Kindertagespflegeperson entstehen, wie z.B. Essensgelder oder Zusatzbeitrag. Dies vereinbaren Sie mit der Kindertagespflegeperson direkt, i.d.R. über einen Betreuungsvertrag.

Erforderliche Unterlagen

Öffentliche Förderung:


Übernahme des Kostenbeitrags:

Rechtsanspruch § 24 SGB VIII

  • Rechtsanspruch bis Vollendung 1. Lebensjahr (Wunsch- und Wahlrecht)
    • Kindertagespflege oder Kindertagestätte
    • Kein bedarfsunabhängiger (Grund-)Anspruch
    • Die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach und/ oder die Betreuung ist aus besonderem Grund geboten
  • Rechtsanspruch ab Vollendung 1. bis Vollendung 3. Lebensjahr (Wunsch- und Wahlrecht)
    • Kindertagespflege oder Kindertagesstätte
    • Bedarfsunabhängiger (Grund-)Anspruch: max. 6 Stunden pro Tag bzw. 30 Stunden pro Woche
  • Rechtsanspruch ab Vollendung 3. Lebensjahr bis Schuleintritt (kein Wunsch- und Wahlrecht)
    • Förderung in einer Kindertagesstätte ist vorrangig in Anspruch zu nehmen
    • Ergänzend auch in Kindertagespflege z.B. kein KiGa-Platz steht zur Verfügung, Öffnungszeiten KiGa nicht ausreichend
    • Bedarfsunabhängiger (Grund-)Anspruch: max. 6 Stunden pro Tag bzw. 30 Stunden pro Woche (wird i.d.R durch Kindertagestätte abgedeckt)
  •  Rechtsanspruch ab Schulpflicht bis 14. Lebensjahr
    • Förderung in einer Tageseinrichtung (Hort, Ganztagesschule) ist vorrangig
    • Ergänzend auch in Kindertagespflege z.B. besonderer Bedarf, fehlendes Angebot
    • Kein bedarfsunabhängiger (Grund-) Anspruch