Kommunalwahlen (Kreistag, Gemeinderat, ortschaftsrat)
Die Kreistagswahl wird durch den Landkreis nach den Vorschriften der Landkreisordnung (LKrO), des KomWG und der Kommunalwahlordnung (KomWO) eigenständig durchgeführt. Der Kreistag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlgebiet Landkreis wird für die Wahl zum Kreistag in Wahlkreise eingeteilt.
Jede Gemeinde des Kreises, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen eigenen Wahlkreis. Kleinere benachbarte Gemeinden können mit ihr zu einem Wahlkreis zusammengeschlossen werden. Die übrigen Gemeinden werden in Wahlkreise gefasst, auf die mindestens vier und höchstens acht Sitze entfallen (§ 22 LKrO).
Zur Kreistagswahl 2024 haben sich - ausgehend von dieser Berechnung – Änderungen in der Wahlkreiseinteilung gegenüber der Kreistagswahl zuvor ergeben. So wurden die bisherigen Wahlkreise IV und VI zusammengelegt und Unterkirnach aus dem Wahlkreis III herausgelöst und dem Wahlkreis I Villingen-Schwenningen zugeschlagen. Die Wahlkreiseinteilung ist der Wahlgebietskarte zu entnehmen.
Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Kreisräte). Die Mindestzahl der Kreisräte beträgt 24. In Abhängigkeit von der Einwohnerzahl des Landkreises erhöht sich diese Anzahl (§ 20 LKrO).
Insoweit gilt für den Schwarzwald-Baar-Kreis derzeit die Mindestzahl von 54 Kreisräten. Je nach Wahlausgang kommen noch Überhang- und Ausgleichsmandate hinzu. Daher besteht der aktuelle Kreistag aus 61 Kreisrätinnen und Kreisräten.
Die einzelnen Kreisräte werden in
- allgemeiner,
- unmittelbarer,
- freier,
- gleicher und
- geheimer Wahl
gewählt. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl.
Wählbar in den Kreistag (passives Wahlrecht)
Wählbar in den Kreistag (passives Wahlrecht) sind alle Einwohner des jeweiligen Landkreises, die am Wahltag
- Deutsche bzw. Unionsbürger sind,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder einzige Wohnung im Gebiet des Landkreises haben oder nach einem früheren Wegzug aus dem Landkreis innerhalb von drei Jahren wieder in den Landkreis zurückgezogen sind, oder wohnsitzlos sind, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt für die Kreistagswahl (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt für die Kreistagswahl (aktives Wahlrecht)
- sind alle Deutschen bzw. Unionsbürger,
- die mindestens 16 Jahre alt sind und
- die seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen, aber auch
- wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben.
Nach den Wahlen erfolgt die Prüfung der festgestellten Wahlergebnisse durch das Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises. Auf Basis des Wahlprüfungsbescheides erfolgt die konstituierende Sitzung des neugewählten Kreistags.
Öffentliche Bekanntmachungen 2024
- Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Kreistags am 09.06.2024.pdf (PDF)1.6 MB
- 2. Berichtigung Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Kreistags am 09.06.2024.pdf (PDF)831 kB
- 1. Berichtigung Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Kreistags am 09.06.2024.pdf (PDF)634 kB
- Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Kreistags am 09.06.2024.pdf (PDF)836 kB
- Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024.pdf (PDF)737 kB
Aktuelle Pressemitteilungen 2024
- Endgültiges Wahlergebnis der Kreistagswahl festgestellt 19.06.2024
- Endgültiges Wahlergebnis der Europawahl steht fest 13.06.2024
- Kreistagswahl 2024 - Das vorläufige Ergebnis steht fest 12.06.2024
- Kreistagswahl: Kreiswahlausschuss gibt grünes Licht 11.04.2024
- Kreistagswahl: 54 Wahlvorschläge und 357 Kandidatenbewerbungen 02.04.2024
Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen
Diese Wahlen werden durch die Kommunen eigenständig durchgeführt.
Die Grundanzahl der Gemeinderatsmitglieder ist abhängig von der Gemeindegröße und kann durch die Hauptsatzung in gewissem Maße geändert werden. Die endgültige Anzahl ist im Falle einer Verhältniswahl auch vom Wahlausgang abhängig (Überhang-/Ausgleichsmandate). Die Prüfung der Wahlergebnisse erfolgt durch das Landratsamt des Schwarzwald-Baar-Kreises als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Sitze im Gemeinderat nach einem bestimmten Zahlenverhältnis mit Vertretern der verschiedenen Ortsteile (Wohnbezirke) zu besetzen sind (unechte Teilortswahl, § 27 GemO).
Folgende Kommunen im Schwarzwald-Baar-Kreis wählen ihre Gemeinderäte in dieser Form:
Bad Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Hüfingen, Niedereschach und Triberg
Folgende Kommunen im Schwarzwald-Baar-Kreis haben Ortschaften gebildet und wählen Ortschaftsräte (§ 68, 70 GemO):
Bad Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen, Furtwangen, Hüfingen, Königsfeld, Niedereschach, St. Georgen, Triberg, Vöhrenbach und Villingen-Schwenningen
Infos zu vorhergehenden Kreistagswahlen
- Wahlkreiskarte 2019 (PDF)226 kB
- Wahlergebnis Kreistagswahl 2019 - Balkendiagramm (PDF)271 kB
- Wahlergebnis Kreistagswahl 2019 - Sitzverteilung (PDF)247 kB
- Wahlergebnis Kreistagswahl 2019 - Gewählte Kreisräte und Ersatzpersonen (PDF)154 kB
- Wahlergebnis Kreistagswahl 2014 - Balkendiagramm (PDF)411 kB
- Wahlergebnis Kreistagswahl 2014 - Sitzverteilung (PDF)255 kB
- Wahlergebnis Kreistagswahl 2014 - Gewählte Kreisräte und Ersatzpersonen (PDF)132 kB