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Ummeldung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs

Allgemeine Informationen

Sie möchten ein bereits gebrauchtes Fahrzeug in den Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis umschreiben lassen?
Dies ist sowohl nach einem Fahrzeugkauf aus einem anderen Zulassungsbezirk als auch nach einem Umzug in den Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis möglich. In vielen Fällen kann das bisherige Kennzeichen weiterhin beibehalten werden. Die Umschreibung erfolgt unkompliziert bei der zuständigen Zulassungsstelle.

Voraussetzungen

  • Sie haben keine offene Gebührenrückstände aus bisherigen Zulassungsvorgängen
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden

Erforderliche Unterlagen

Ummeldung eines Fahrzeugs aus einem anderen Landkreis:

Mit Halterwechsel:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
  • Gültige Hauptuntersuchung
  • Bisherige Kennzeichenschilder (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich)

Ohne Halterwechsel:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • Gültige Hauptuntersuchung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich)
  • Bisherige Kennzeichenschilder (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich)

Ummeldung eines Fahrzeugs aus dem Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
  • Gültige Hauptuntersuchung
  • Bisherige Kennzeichenschilder (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich)



Rechtsgrundlage

  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
  • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
  • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)