Seiteninhalt
Ummeldung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs
Allgemeine Informationen
Sie möchten ein bereits gebrauchtes Fahrzeug in den Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis umschreiben lassen?
Dies ist sowohl nach einem Fahrzeugkauf aus einem anderen Zulassungsbezirk als auch nach einem Umzug in den Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis möglich. In vielen Fällen kann das bisherige Kennzeichen weiterhin beibehalten werden. Die Umschreibung erfolgt unkompliziert bei der zuständigen Zulassungsstelle.
Voraussetzungen
- Sie haben keine offene Gebührenrückstände aus bisherigen Zulassungsvorgängen
- Sie haben keine Kfz-Steuerschulden
Erforderliche Unterlagen
Ummeldung eines Fahrzeugs aus einem anderen Landkreis:
Mit Halterwechsel:
- Antrag auf An- und Ummeldung eines Kraftfahrzeugs.pdf (PDF)230 kB
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer.pdf (PDF)140 kB
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- Gültige Hauptuntersuchung
- Bisherige Kennzeichenschilder (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich)
Ohne Halterwechsel:
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Gültige Hauptuntersuchung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich)
- Bisherige Kennzeichenschilder (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich)
Ummeldung eines Fahrzeugs aus dem Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis:
- Antrag auf An- und Ummeldung eines Kraftfahrzeugs.pdf (PDF)230 kB
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer.pdf (PDF)140 kB
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- Gültige Hauptuntersuchung
- Bisherige Kennzeichenschilder (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich)
Rechtsgrundlage
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)