Technische Änderung des Fahrzeugs
Allgemeine Informationen
Die Zulassungsstelle nimmt Änderungen in Ihren Fahrzeugpapieren nur vor, wenn ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorliegt.
Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug etwas ändern (z. B. andere Bereifung, neue Auspuffanlage o.ä.), lassen Sie die Änderung bitte von einem solchen Sachverständigen prüfen und abnehmen. Legen Sie das Gutachten dann bei der Zulassungsstelle vor. Nach Prüfung trägt die Zulassungsstelle die technische Änderung in die Zulassungspapiere ein.
Hinweis:
Gutachten nach § 19 Abs. 3 sind unbegrenzt gültig und können jederzeit eingetragen werden.
Gutachten nach § 19 Abs. 2 sowie § 21 haben eine Gültigkeit von 18 Monaten.
Nach Ablauf dieser Frist ist eine Eintragung nur noch möglich, wenn eine Bestätigung von einer technischen Prüfstelle vorliegt, aus der hervorgeht, dass das Gutachten weiterhin eingetragen werden darf.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Versicherungsbestätigung (bei Änderung der Fahrzeugklasse, z.B. von PKW in Wohnmobil)
- Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
- Gültige Hauptuntersuchung
Rechtsgrundlage
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
- § 19 Absatz 2 bis 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Betriebserlaubnis)