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Kurzzeitkennzeichen

Allgemeine Informationen

Die Zulassungsbehörde teilt ein Kurzzeitkennzeichen auf Antrag zu.
Dieses können Sie nutzen, wenn Ihr Fahrzeug (noch) nicht zugelassen ist oder sich aktuell außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, für:

  • Probefahrten und
  • Überführungsfahrten.

Es beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit. Das Kurzzeitkennzeichen gilt maximal sechs aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.

Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

Voraussetzungen

Ein Fahrzeug darf, obwohl es nicht zugelassen ist oder sich außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. Sie das Fahrzeug für eine Probefahrt oder Überführungsfahrt benötigen,
  2. das Fahrzeug über eine Typ- oder Einzelgenehmigung verfügt,
  3. der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt und sofern erforderlich eine Sicherheitsprüfung,
  4. eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann

Fahrzeuge, die weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verfügen, erhalten Kennzeichen zur Durchführung der für den Erwerb notwendigen Fahrten. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher gelten, sind von dieser Ausnahme ausgenommen.

Erforderliche Unterlagen


• Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
• Zulassungsbescheinigung Teil I oder II (Kopie ausreichend)
• Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer) für ein Kurzzeitkennzeichen
• Nachweis über Fahrzeugstandort bei auswertigem Wohnsitz (z. B. durch Kaufvertrag oder Vorführung)

Rechtsgrundlage

  • § 42 Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
  • Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen