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Erstzulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs (Neuzulassung)
Allgemeine Informationen
Es handelt sich um ein fabrikneues Fahrzeug. Bevor Sie mit Ihrem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren dürfen, müssen Sie es zulassen. Die Kfz-Zulassungsstelle stellt Ihnen anschließend die abgestempelten Zulassungsdokumente sowie die Kennzeichen aus.
Voraussetzungen
- Sie haben ein fabrikneues Fahrzeug
- Sie haben keine offene Gebührenrückstände aus bisherigen Zulassungsvorgängen
- Sie haben keine Kfz-Steuerschulden
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf An- und Ummeldung eines Kraftfahrzeugs.pdf (PDF)230 kB
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer.pdf (PDF)140 kB
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt, oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- bei Fahrzeugen für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde: zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung sowie eine Bestätigung des Händlers oder Herstellers, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden. Außerdem kann die Zulassungsstelle die Vorführung des Fahrzeugs zur Identifizierung (Abgleich der Fahrgestellnummer anhand der EG-Übereinstimmungsbescheinigung - CoC) verlangen. Alternativ wird auch eine Fahrgestellnummer-Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder einer anderen Zulassungsbehörde akzeptiert.
Rechtsgrundlage
- § 6 Antrag auf Zulassung (FZV)
- § 3 Abs. 1, 4 Notwendigkeit einer Zulassung (FZV)