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Ausfuhrkennzeichen (internationale Zulassung)

Allgemeine Informationen

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, können Sie diese bei dem Schilderdienst bezahlen, alternativ kann auch eine ausländische IBAN mit BIC verwendet werden.

Voraussetzungen

  • Sie haben keine offene Gebührenrückstände aus bisherigen Zulassungsvorgängen
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden
  • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
  • Sie müssen das Fahrzeug der Kfz-Zulassungsbehörde vorführen, damit die Fahrzeugidentifizierungsnummer begutachtet werden kann.

Erforderliche Unterlagen


  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen
  • Kennzeichenschilder bei zugelassenem Fahrzeug
  • Hauptuntersuchungsbericht

Rechtsgrundlage

  • § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
  • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
  • 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)