Abmeldung eines Fahrzeugs
Allgemeine Informationen
Nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs entfallen sowohl die Steuer- als auch die Versicherungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen oder auf öffentlichen Flächen parken.
Haben Sie das Fahrzeug persönlich bei der Kfz-Zulassungsstelle oder in einem Bürgerbüro außer Betrieb gesetzt, dürfen Sie mit den entstempelten Kennzeichen noch zurückfahren – allerdings nur unter folgenden Bedingungen:
• Die Fahrt erfolgt am selben Tag der Abmeldung bis spätestens 24 Uhr.
• Die Fahrt findet ausschließlich innerhalb Deutschlands statt.
• Sie nutzen den direkten Weg ohne Umwege.
Voraussetzungen dafür sind:
• Das Fahrzeug ist weiterhin verkehrssicher und vorschriftsmäßig.
• Zum Zeitpunkt der Abmeldung besteht noch Versicherungsschutz.
• Die Kennzeichen werden nicht bereits für ein anderes Fahrzeug verwendet.
Wichtig: Die Kennzeichen müssen korrekt am Fahrzeug montiert sein. Es reicht nicht aus, sie hinter die Windschutzscheibe oder Heckscheibe zu legen.
Hinweis: Eine Online-Abmeldung ist ebenfalls möglich, sofern das Fahrzeug seit dem 01.01.2015 neu oder erneut zugelassen wurde.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschilder
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
- § 16 Absatz 1 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 17 Verwertungsnachweis