Landtagswahl
Die Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg werden nach Artikel 28 der Landesverfassung nach einem Verfahren, das die Persönlichkeitswahl (Bewerbung in einem der 70 Wahlkreise) mit den Grundsätzen der Verhältniswahl (Zuteilung der Mandate an die Parteien nach Stimmenproporz) vereint. Bei den Landtagswahlen 2026 in Baden-Württemberg gilt erstmals ein Zwei-Stimmen-Wahlrecht. Mit der Erststimme werden Wahlkreisbewerber aus einem der 70 Wahlkreise persönlich gewählt. Die Zweitstimme bestimmt über die Verteilung der Sitze auf die Parteien im Landtag.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat nach wie vor eine Mindestgröße von 120 Abgeordneten, dieser kann sich jedoch durch Überhang- und Ausgleichsmandate deutlich vergrößern.
Bei der Wahl gelten die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, freien, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl. Das Wahlalter bei Landtagswahlen wurde auf 16 Jahre (aktives Wahlrecht) herabgesenkt. Das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit gewählt zu werden und ein Mandat zu übernehmen, bleibt ab einem Alter von 18 Jahren bestehen.
Der Landtag wird alle fünf Jahre neu gewählt.
Die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg findet am 8. März 2026 statt.
Der Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis ist in die Wahlkreise 54 „Villingen-Schwenningen“ und 55 „Tuttlingen-Donaueschingen“ eingebunden, da die Wahlkreise nicht deckungsgleich mit den Kreisgebieten sind.
Wahlkreis 54 »Villingen-Schwenningen«
Bad Dürrheim, Bräunlingen, Brigachtal, Dauchingen, Furtwangen, Gütenbach, Königsfeld, Mönchweiler, Niedereschach, St. Georgen, Schönwald, Schonach, Triberg, Tuningen, Unterkirnach, Villingen-Schwenningen und Vöhrenbach.
Wahlkreis 55 »Tuttlingen-Donaueschingen«
Donaueschingen, Hüfingen und Blumberg.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Bei der Sitzverteilung im neuen Parlament bekommt zunächst jede gewählte Direktkandidatin und jeder gewählte Direktkandidat ihren oder seinen Platz. Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr aufgrund ihres Anteils an Zweitstimmen zustehen, behält sie diese zusätzlichen Sitze, die man Überhangmandate nennt. Die restlichen Sitze werden dann entsprechend der Verteilung der Zweitstimmen vergeben.
Die Überhangmandate der einen Partei werden wiederum mit zusätzlichen Mandaten für die anderen Parteien ausgeglichen. Diese zusätzlichen Mandate nennt man daher Ausgleichsmandate. Das heißt: Parteien, die durch die Überhangmandate weniger Sitze haben, als ihnen nach dem Ergebnis prozentual zustehen würden, erhalten Ausgleichsmandate, um die Verteilung fair zu gestalten. Das gilt natürlich auch für Parteien, die überhaupt keinen Wahlkreis gewinnen konnten, aber mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen erzielt haben.