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Ordnungsrecht

Sachgebiet Ordnungsrecht
Sachgebiet Ordnungsrecht

Das Sachgebiet Ordnungsrecht ist für Aufgaben wie das Gaststätten- und Gewerberecht mit Märkten, Messen und Reisegewerbe zuständig. Weiter zählt das Personenstandswesen und die Aufgaben der Kreispolizeibehörde, welche das Allgemeine Polizeirecht sowie sämtliche Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten beinhaltet, zu den Aufgaben.




Gaststättenrecht

Im Rahmen des Gaststättenrechts werden gewerberechtliche Erlaubnisse nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes erteilt, diese Gewerbebetriebe überwacht und etwaige Widerrufsverfahren für erteilte Erlaubnisse durchgeführt. Sie wollen Speisen und/oder Alkohol ausschenken und damit ihr Geld verdienen? Dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis, auch Konzession genannt.

Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Außerdem ist eine Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde vorzunehmen. Keine Erlaubnis braucht, wer: alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit seinem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an seine Hausgäste verabreicht. Rauchergaststätten unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen.

Gaststättenbehörde sind die Großen Kreisstädte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen. Für alle weiteren Städte und Gemeinden im Schwarzwald-Baar-Kreis ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig.

Unsere Leistungen:

Downloads:

Gewerberecht

Das Gewerberecht umfasst die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, die Überwachung dieser Gewerbebetriebe und die Durchführung etwaiger Widerrufsverfahren für erteilte Erlaubnisse. Bei erlaubnisfreien gewerblichen Tätigkeiten werden bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden Untersagungsverfahren durchgeführt. Die Gewerbeabteilung erteilt unter anderem Reisegewerbekarten und Gaststättenkonzessionen. Sie ist auch dafür zuständig, dass Ladenschlusszeiten eingehalten werden und erteilt die Genehmigung für Märkte, Ausstellungen und Messen.

Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen sind beim Bürgermeisteramt der Betriebsstätte vorzunehmen. Das Landratsamt ist hierfür nicht zuständig.

Makler

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Makler- sowie Wohnimmobilienverwaltererlaubnis ist zum 01.03.2019 auf die Industrie- und Handelskammer übergegangen.

Weitere Infos:

Markt, Ausstellung, Messe

Sie möchten eine Veranstaltung mit gewerblichen Teilnehmern durchführen? Dann stellen Sie einen (formlosen) Antrag auf Festsetzung der Veranstaltung:

Märkte sind regelmäßig oder in größeren Zeitabständen wiederkehrende Veranstaltungen mit einer Vielzahl gewerblicher Anbieter von Waren. Werden nur bestimmte Waren oder ein bestimmtes Warensortiment (zum Beispiel Antiquitäten oder Weihnachtsartikel) angeboten, handelt es sich um einen Spezialmarkt. Beim Angebot von Waren aller Art handelt es sich um einen Jahrmarkt.

Ausstellungen sind Veranstaltungen, auf denen von gewerblichen Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete ausgestellt und vertrieben wird.

Messen sind Veranstaltungen, welche sich nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer richten. Sowohl für Ausstellungen wie auch für Messen gelten die Ausführungen zu den Märkten entsprechend. Sofern die Veranstaltung auf öffentlichen Straßen und Plätzen stattfindet, muss ein gesonderter Antrag beim Straßenverkehrsamt gestellt werden.

Reisegewerbe

Sie wollen ohne Terminvereinbarung Geschäfte an der Haustüre abschließen oder einen Zirkus betreiben? Dann brauchen Sie eine Reisegewerbekarte. Für den Betrieb eines Verkaufswagens mit Imbissbetrieb sind die Lebensmittelhygienevorschriften zu beachten. Weitere Infos gibt es beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung. Im Umgang mit Lebensmitteln ist auch die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses notwendig. Sofern das Reisegewerbe im Tätigkeitsbereich eines Handwerksberufes beabsichtigt ist, sollte dies auch mit der mit der Handwerkskammer abgestimmt werden. Für die Tätigkeit im Schaustellergewerbe ist zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Schaustellerhaftpflichtversicherung notwendig.

Spielhallen

Sie wollen eine Spielhalle eröffnen? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis. Spielhallen sind Unternehmen oder Teile eines Unternehmens zur ausschließlichen oder überwiegenden Aufstellung von Spielgeräten, die die Möglichkeit eines Gewinnes oder die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§§ 40 ff. Landesglücksspielgesetz - LGlüG) bieten. Für den Betrieb einer Spielhalle ist eine personen- und raumbezogene Erlaubnis erforderlich.

Privatkrankenanstalt

Sie wollen eine Privatkrankenanstalt betreiben? Dann brauchen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis. Privatkrankenanstalten sind private Einrichtungen, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der diese auch untergebracht und verpflegt werden. Beispielsweise Privatkrankenhaus, Privatentbindungsanstalt, Privatnervenklinik.

Prostituiertenschutzgesetz

Durch das Gesetz sind Personen über 18 Jahren, die der Prostitution nachgehen oder nachgehen wollen, seit 1. Juli 2017 verpflichtet, ihre Tätigkeit anzumelden. Hierüber wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt, die Sie benötigen, um das Gewerbe weiterhin ausüben zu dürfen. Im Rahmen eines Gespräches, erhalten Sie Informationen über die Inhalte des neuen Gesetzes, zu Ihren Rechten und Pflichten als Prostituierte, über die Sozialgesetzgebung in Deutschland, die Steuerpflicht, die Erreichbarkeiten von Hilfe in Notsituationen, sowie eine Übersicht über die Beratungsstellen.

Sind Sie überwiegend in Villingen-Schwenningen tätig, ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis für die Ausstellung Ihrer Anmeldebescheinigung zuständig. Wir bieten Ihnen jeden ersten und dritten Freitag im Monat ein Beratungsgespräch an. Für die Gesundheitsberatung ist unser Gesundheitsamt zuständig.

Bewachungsgewerbe - Erlaubnis

Sie wollen gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis. Sofern Sie bereits ein Bewachungsunternehmen gegründet haben und nun Personen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigen (Wachpersonen) oder mit der Leitung Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen wollen, müssen Sie diese über das Bewacherregister anmelden.

Weitere Informationen zur Erlaubnis finden Sie nachfolgend bei unseren Leistungen. Bei Fragen rund um das Bewacherregister können Sie sich direkt an das Statistische Bundesamt (Registerbehörde) wenden.

Unsere Leistungen:

Weitere Infos:

Kreispolizeibehörde

Die Kreispolizeibehörde ist zuständig für sämtliche Aufgaben des Allgemeinen Polizeirecht: Polizeigesetz, Melderecht, Versammlungsgesetz, Vereinsregister/ausländische Vereine, Lotterie, Bestattungswesen, Skilifte, Unterbringungen. Außerdem hat die Kreispolizeibehörde die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden.

Versammlungsrecht

Versammlungsrecht ist ein Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten, müssen Sie diese trotzdem rechtszeitig bei uns anmelden.

Ausländische Vereine

Haben Sie mit Ihren Landsleuten einen Verein gegründet, informieren Sie uns. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind, sind innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind, gelten nicht als Ausländervereine.

Änderungen in der Vorstandschaft ausländischer Vereine sind ebenfalls anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Gemeinden im Schwarzwald-Baar-Kreis ist das Landratsamt. Die Zuständigkeit für ausländische Vereine der Städte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen obliegt den großen Kreisstädten selbst.

Preisangabe

Haben Sie in einem Schaufenster etwas Interessantes ohne Preisangabe entdeckt, dann sind Sie bei uns richtig. Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen diese Verordnung verstößt, können Sie sich gerne an uns wenden.

Schlepplifte

Zum Bau und Betrieb, sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Schleppliften ist eine Genehmigung erforderlich. Diese ist vom Unternehmer bei uns als zuständige Behörde zu beantragen. Die Eröffnung des Betriebs benötigt ebenfalls der Erlaubnis durch uns als Aufsichtsbehörde. Ebenfalls sind vor der Betriebsaufnahme technische Betriebsleiter zu bestellen, deren Bestellungen von uns zu bestätigen sind. Auch eine Änderung der Betriebsleiterbestellung ist bei uns anzuzeigen. Als Aufsichtsbehörde haben wir außerdem die Pflicht, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb der Schlepplifte ausgehen und durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird.

Unterbringung

Ein Angehöriger oder eine Person in Ihrem Umfeld stellt eine Gefahr für sich oder andere dar, so könnte eine Unterbringung in Betracht kommen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde die Unterbringung beim Betreuungsgericht beantragen. Sollte eine erhebliche gegenwärtige Gefahr durch eine psychisch kranke Person bestehen, können Sie sich gerne an uns wenden. Bei Gefahr im Verzug wenden Sie sich bitte direkt an die Polizeibehörden vor Ort.

Unsere Leistungen:

Waffen- und Sprengstoffrecht

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz, das Tragen und Führen von Waffen und Munition und der Umgang mit Treibladungspulver sind streng reglementiert. Die Sicherheit der Allgemeinheit hat absolute Priorität. Die Waffenbehörde bearbeitet alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Anträge und Angelegenheiten.

Weitere Infos

Personenstandswesen

Hier ist die Fachaussicht über die Standesämter des Schwarzwald-Baar-Kreises angesiedelt, werden die Personenstandszweitbücher geführt und über Namensänderungen entschieden.

Weitere Infos:

Namensänderungen

Standesamtsaufsicht