Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt können Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt und die Miete nicht aus dem Einkommen oder dem Vermögen finanzieren können. Wenn Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird, muss das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe prüfen, ob Eltern oder Kinder Unterhalt zahlen können. Wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, zahlt das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe monatlich im Voraus Hilfe zum Lebensunterhalt.
Berechtigter Personenkreis:
- Menschen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn durch den Amtsarzt oder die Rentenversicherung festgestellt wurde, dass es nicht möglich ist, wenigstens drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten
- Kinder bis 15 Jahre, wenn sie bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil wohnen und bei den Eltern beziehungsweise dem Elternteil volle Erwerbsminderung vorliegt
- Kinder bis 15 Jahre, wenn sie bei Großeltern beziehungsweise einem Großelternteil wohnen
- Menschen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, aber schon eine Altersrente für Frauen, langjährig Versicherte, Schwerbehinderte oder eine ausländische Altersrente beziehen.