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Tierschutz

Landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlachthöfe und Tiertransporte werden routinemäßig durch die Amtstierärzte und Veterinärhygienekontrolleure des Landkreises überwacht werden, ebenso Tierversuchseinrichtungen, Zoohandlungen und Zirkusbetriebe. Beim gewerblichen Umgang mit Tieren zum Beispiel in Reit- und Fahrbetrieben, Tierpensionen, Hunde- und Katzenzuchten, Hundeschulen sowie bei der gewerblichen Bekämpfung von Schadnagern ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Private Tierhaltungen werden anlassbezogen kontrolliert, wenn der Verdacht auf einen Tierschutzverstoß gemeldet wurde.
In Amtshilfe führen die Amtstierärzte des Landkreises gemeinsam mit der Polizeihundestaffel auf die Verhaltensprüfung von Listenhunden durch.

Unsere Leistungen:

Tierquälerei melden

Wenn Sie einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften beobachtet haben, können Sie diese über unser Online-Formular melden:

Tierquälerei melden

Geben Sie dabei bitte möglichst vollständige Informationen zum Ort, zur Tierart und zu dem beobachteten Verstoß sowie (wenn vorhanden) Beweismittel wie beispielsweise Fotos an.

Verhaltensprüfung von Listenhunden

In Baden-Württemberg wird bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und Bullterrier die Eigenschaft als Kampfhund angenommen, sofern diese Vermutung nicht durch eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung widerlegt wurde. Für Kampfhunde gilt, dass diese nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses gehalten werden dürfen. Sie müssen stets mit Maulkorb und an der Leine geführt und es darf mit diesen Hunden nicht gezüchtet werden.
Hunde dieser Rassen müssen daher im Alter von sechs Monaten und erneut im Alter von 15 bis 18 Monaten eine Verhaltensprüfung absolvieren, um ihre Eigenschaft als Kampfhund zu widerlegen. Nach Bestehen der Verhaltensprüfung entfallen die genannten Auflagen, nur die Leinenpflicht bleibt für diese Rassen weiterhin bestehen.

Die Anmeldung zur Verhaltensprüfung erfolgt beim Ordnungsamt ihrer Stadt oder Gemeinde, die Durchführung des Tests obliegt dann den Amtstierärzten des Landratsamtes.

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen

Einige Betriebe, in denen Tiere gehalten werden, benötigen vor Beginn der Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Dies sind insbesondere folgende Betriebe:

  • Versuchstierzuchten und –tierhaltungen
  • Zuchten und Tierhaltungen für Organentnahmen etc.
  • Tierheime o.ä.
  • Zoologische Gärten
  • Unternehmen inkl. Vereine, die Wirbeltiere (außer Nutztiere) gegen Entgelt ins Inland einführen („Auslandstierschutz“)
  • Ausbilder von Schutzhunden
  • Tierbörsen
  • Gewerbsmäßige
    Züchter (außer landwirtschaftliche Nutztiere + Gehegewild)
    Händler
    Reit- und Fahrbetriebe
    Zirkusbetriebe und sonstige zur Schau Steller
    Schädlingsbekämpfer
    Hundetrainer

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und, sofern erforderlich, geeigneter Räumlichkeiten.

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 TierSchG können Sie hier herunterladen:


Sollte sich der Sitz eines Unternehmens, das Wirbeltiere gegen Entgelt ins Inland einführt, im Ausland befinden, besteht eine Vor-Ort-Zuständigkeit der Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) am Regierungspräsidium Tübingen. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier:

Befähigungsnachweis Tiertransporte beantragen

Wer Tiere im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen Tätigkeit über 65 km weit transportiert, benötigt einen Befähigungsnachweis. Dies betrifft beispielsweise Landwirte, Pferdehalter oder Tierspeditionen. Ausgenommen sind Hobbytierhalter, die ihre eigenen Tiere ausschließlich zu Hobbyzwecken transportieren.

Seminare zum Befähigungsnachweis bieten beispielsweise die DEULA und das Kompetenzzentrum Pferd BW an:


Mit erfolgreich bestandener Prüfung können Sie den Befähigungsnachweis beantragen.


Transportzulassung beantragen

Wer im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen Tätigkeit Tiere transportiert, benötigt eine Zulassung als Transportunternehmen sowie eine Zulassung des Transportfahrzeugs.

Transporte bis 8 Stunden

Für Transporte bis 8 Stunden ist das Landratsamt für Ihren Antrag zuständig. Die notwendigen Unterlagen können Sie hier herunterladen:

Transporte über 8 Stunden

Für Transporte, die länger als 8 Stunden gehen, besteht eine Vor-Ort-Zuständigkeit der Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) am Regierungspräsidium Tübingen.

Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier:


Sachkundenachweis Schlachten beantragen

Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere schlachtet, benötigt einen Sachkundenachweis. Voraussetzung ist eine bestandene Sachkundeprüfung oder eine entsprechende Berufsausbildung. Kurse zum Erwerb der Sachkunde werden in Baden- Württemberg von der Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) am Regierungspräsidium Tübingen angeboten.


Zur Beantragung des Sachkundenachweises finden Sie hier das erforderliche Formular: