Sprungziele
Seiteninhalt

Trinkwasserverordnung

Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Trinkwasserverordnung. Dabei werden Eigenwasserversorgungsanlagen bis zu zentralen Trinkwasserversorgungsanlagen überwacht, sowie die eingehenden Untersuchungsergebnisse auf Legionellen bewertet.

Wann muss die Trinkwasserqualität nachgewiesen werden?

Wer sein Wasser aus eigener Quelle bezieht, sog. Eigenwasserversorger, muss jährlich die Trinkwasserqualität nachweisen, auch dann, wenn das Trinkwasser nicht an Dritte weitergegeben wird.

Aufgrund des geogen (natürlich) bedingten Arsenaufkommens im Schwarzwald-Baar-Kreis, werden die Betreiber dieser Eigenwasserversorgungsanlagen gebeten, ihr Trinkwasser einmalig auf Arsen untersuchen zu lassen. Die durch ein anerkanntes Labor untersuchten Trinkwasserbefunde sind bis zum Ende eines jeden Jahres dem Gesundheitsamt - idealerweise - auf elektronischem Wege zuzusenden.

Eine Liste der in Baden-Württemberg ansässigen Untersuchungsstellen kann nach § 40 Trinkwasserverordnung eingesehen werden. Die Untersuchungsstellen erfüllen in den darin aufgelisteten Untersuchungsbereichen die gesetzlichen Anforderungen und wurden vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter Vorbehalt des Widerrufs in die baden-württembergische Landesliste aufgenommen. Die Untersuchungsergebnisse müssen entsprechend dem Erlass des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg elektronisch mittels geeigneter Laborübertragungssysteme an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

Dem untersuchenden Labor ist dazu gegebenenfalls eine Weiterleitungsvollmacht zu erteilen. Wer dieser, im Interesse des Gesundheitsschutzes bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, muss - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Inhabern einer Wasserversorgungsanlage, die ihren Untersuchungspflichten nachgekommen sind – mit einer gebührenpflichtigen Entscheidung des Gesundheitsamts einschließlich der Anordnung von Zwangsmaßnahmen rechnen.

Weitere Infos:

Unsere Leistungen: