Trinkwasserverordnung
Das Gesundheitsamt überwacht, dass die Trinkwasserverordnung eingehalten wird. Dabei werden, Eigenwasserversorgungsanlagen bis zu zentralen Trinkwasserversorgungsanlagen überwacht sowie die notwendigen Untersuchungen auf Legionellen durchgeführt.
Wann muss die Trinkwasserqualität nachgewiesen werden?
Wer sein Wasser aus eigener Quelle bezieht, sogenannte Eigenwasserversorger, muss jährlich die Trinkwasserqualität nachweisen, auch dann, wenn das Trinkwasser nicht an Dritte weitergegeben wird. Auch für die Betreiber privater Anlagen gilt seither, jährlich unaufgefordert ihr Trinkwasser auf mikrobiologische Parameter und alle fünf Jahre auf chemische Parameter untersuchen zu lassen.
Aufgrund des geogen (natürlich) bedingten Arsenaufkommens im Schwarzwald-Baar-Kreis werden die Betreiber dieser Eigenwasserversorgungsanlagen gebeten, ihr Trinkwasser einmalig auf Arsen untersuchen zu lassen. Die durch ein anerkanntes Labor untersuchten Trinkwasserbefunde sind bis spätestens zum 30. September eines Jahres dem Gesundheitsamt auf elektronischem Wege zuzusenden.
Eine Liste der in Baden-Württemberg ansässigen Untersuchungsstellen kann nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung eingesehen werden. Die Untersuchungsstellen erfüllen in den darin aufgelisteten Untersuchungsbereichen die gesetzlichen Anforderung nach § 15 der TrinkwV 2001 und wurden vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum unter Vorbehalt des Widerrufs in die baden-württembergische Landesliste aufgenommen. Die Untersuchungsergebnisse müssen entsprechend dem Erlass des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg elektronisch mittels geeigneter Labordatenübertragungssysteme an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
Die in Baden-Württemberg gelisteten Trinkwasseruntersuchungsstellen sowie diejenigen weiteren Trinkwasseruntersuchungsstellen, die von der Übermittlung von Befunden an das Gesundheitsamt betroffen sind, nutzen für Anzeigen nach § 15 a Trinkwasserverordnung die Plattform service-bw.
Dem untersuchenden Labor ist dazu gegebenenfalls eine Weiterleitungsvollmacht zu erteilen. Wer dieser, im Interesse des Gesundheitsschutzes bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, muss - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Inhabern einer Wasserversorgungsanlage, die ihren Untersuchungspflichten nachgekommen sind - mit einer gebührenpflichtigen Entscheidung des Gesundheitsamtes einschließlich der Anordnung von Zwangsmaßnahmen rechnen.
Weitere Infos:
- Verbraucherportal Trinkwasserverordnung
- Informationen zu Trinkwasser/Trinkwasserüberwachung
- Das wichtigste Lebensmittel - Wasser
- Trinkwasseruntersuchungsstellen
- Grobabgrenzung des Einzugsgebietes von Quellen
- Mikrobiologische Parameter