Sprungziele
Seiteninhalt

Erneuerbare Energien

Nachweisführung bei Neubauten

Für Neubauten gibt es seit dem 01.01.2009 eine Pflicht, erneuerbare Energien anteilig zu nutzen. Hier gilt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG). Der Wärmebedarf bei neu zu errichtenden Gebäuden, mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, für die ein Bauantrag gestellt wird, muss zu bestimmten Anteilen aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Es bestehen vielerlei Möglichkeiten, dieser Forderung nachzukommen. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage, spätestens nach erfolgter Schlussabnahme bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Energieausweis vorzulegen.

Nachweisführung bei Altbauten

Für Altbauten gibt es seit dem 01.01.2010 eine Pflicht erneuerbare Energien zu nutzen. Hier gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden Württemberg (EWärmeG). Wenn eine Heizanlage ausgetauscht wird (Kesselaustausch), müssen bei Wohngebäuden zehn Prozent, seit dem 01.07.2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden 15 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien erzeugt werden. Die Verpflichtung muss spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage erfüllt und nachgewiesen werden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss die untere Baurechtsbehörde vom erfolgten Heizungsaustausch innerhalb von drei Monaten nach Abnahme unterrichten. Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachverständigen bestätigen lassen. Der Nachweis ist der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Die untere Baurechtsbehörde kann die Vorlage des Nachweises anordnen, wenn der Nachweispflicht nicht nachgekommen wird.

Ihr Ansprechpartner:

Kein Ergebnis gefunden.