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Kommunalaufsicht

Rechnungswesen
Rechnungswesen

Die Kommunalaufsicht nimmt für 18 von 20 kreisangehörigen Gemeinden die Rechtsaufsicht wahr. Darunter fallen Aufgaben der allgemeinen Rechts- und Finanzaufsicht. Für die beiden Großen Kreisstädte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

Im Rahmen der Aufsicht übernimmt das Amt auch die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens von sieben kreiseigenen Gemeinden bis zu 4.000 Einwohnern. Für die übrigen Gemeinden ist die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg in Karlsruhe zuständig.

Allgemeine Rechtsaufsicht

Die allgemeine Rechtsaufsicht umfasst Maßnahmen im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Mitwirkung und Entscheidung. Dies ist zum Beispiel bei anzeige-, vorlage- und genehmigungspflichtigen Satzungen, Beschlüssen und Verträgen oder sonstigen Beschlüssen und Maßnahmen einer Gemeinde und sonstiger der Rechtsaufsicht unterliegenden juristischen Personen der Fall.

Der Prüfung, Überwachung und Beurteilung unterliegen unter anderem folgende Tätigkeiten:

• Kommunalen Satzungen
• Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne von § 102 ff. GemO
• Verträge zwischen der Gemeinde und einzelnen Gemeinderäten/Bürgermeistern
• Angelegenheiten des Gemeinderates, unter anderem rund um die Gemeinderatssitzung
• Anwendung des geltenden Rechts allgemein

Bei Rechtsverstößen entscheidet die Rechtsaufsicht, ob und in welchem Maße im öffentlichen Interesse einzuschreiten ist. Sie kann sich dabei unterschiedlichen Aufsichtsmitteln bedienen.

Allgemeine Finanzaufsicht

Die allgemeine Finanzaufsicht wird tätig bei Maßnahmen/Projekten mit finanzwirtschaftlichem Hintergrund. Dabei stehen die Haushaltsplanung und Fördermaßnahmen im Mittelpunkt.

Der Prüfung, Überwachung und Beurteilung unterliegen, unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Haushaltssatzungen des Hoheitsbereichs mit Nachtragssatzung
  • Feststellungsbeschlüsse der Eigenbetriebe mit Nachtragsbeschlüssen
  • Fördermittelanträge im Hinblick auf die Finanzierbarkeit, auch hinsichtlich der Folgekosten (gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung)
  • Verwendungsnachweise zur Abrechnung von Förderprojekten

Überörtliche Prüfung

Der Kommunalaufsicht obliegt auch die überörtliche Prüfung für Kommunen bis 4.000 Einwohnern. Von den achtzehn der Rechtsaufsicht des Kreises unterstehenden Kommunen sind dies Dauchingen, Gütenbach, Mönchweiler, Schönwald, Tuningen, Unterkirnach und Vöhrenbach.

Zu prüfen sind die Jahresabschlüsse der Hoheitsbereiche inclusive der Eigenbetriebe sowie die Kassengeschäfte. Dabei werden bei den zu beachtenden Regelungen in den haushalts-, kassen- und finanzwirtschaftlichen Vorgängen auch konkrete Sachthemen mit einbezogen. Prüfungen erfolgen in einem Turnus von möglichst maximal 5 Jahren und schließen mit einem Abschlussbericht ab, der dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen ist.

Prüfung von Gemeinderats-, Ortschaftsrats- und Bürgermeisterwahlen

Das Kommunalwahlrecht sieht das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde für die Prüfung des Wahlergebnisses der Gemeinderats-, Ortschaftsrats- und Bürgermeisterwahlen vor. Die Prüfung hat binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Kommune zu erfolgen. Gegen diese Entscheidung kann der von ihr betroffene Bewerber Anfechtungsklage erheben.

Gleichzeitig ist die Rechtsaufsichtsbehörde für den Fall zuständig, dass gegen eine dieser Wahlen Einspruch von Wahlberechtigten oder Bewerbern erhoben wird. Gegen eine solche Entscheidung ist Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage möglich.

Nachprüfungsstelle nach der VOB/A für behauptete Vergabeverstöße bei Bauleistungen

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Geltungsbereich der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) unterhalb des EU-Schwellenwertes (Vergabeverfahren im Rahmen des Haushaltsrechts) durch die sich an einem entsprechenden Vergabeverfahren beteiligenden Bieter angerufen werden, wenn Vergabeverstöße geltend gemacht werden.

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde hat nur Wirkung gegenüber der Kommune. Ein Rechtsanspruch aus dieser Entscheidung besteht für den Bieter nicht. Um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist der Rechtsweg zu beschreiten.

Beratungsleistungen in diversen kommunalen Bereichen

Die Kommunen erledigen ihre Aufgaben im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Dabei müssen sie sich in den Gesamtstaat und die Ziele des überörtlichen Gemeinwohls einfügen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Rechtsaufsicht die Kommunen im Rahmen der Erfüllung derer Aufgaben und wacht darüber, dass der rechtliche Ordnungsrahmen eingehalten wird.

Dazu zählen auch Beratungen im Vorfeld von Entscheidungen oder bei speziellen Problemstellungen. So lässt es sich auch vielfach vermeiden, dass gegebenenfalls später aufsichtsrechtlich eingeschritten werden muss. Hierzu kann das Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit diversem Spezialwissen zurückgreifen.

Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters

Im Unterschied zu den kommunalen Bediensteten haben die kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister) auf kommunaler Ebene naturgemäß keinen Dienstvorgesetzten. Dessen Aufgaben und die Aufgaben der obersten Dienstbehörde sind der Aufsichtsbehörde gemäß § 92 Landesbeamtengesetz (LBG) übertragen. Dazu zählt unter anderem die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen, über die Ausübung von Nebentätigkeiten oder auch über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.