Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängern
Allgemeine Informationen
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist höchstens fünf Jahre gültig.
Sie können sie jeweils für weitere fünf Jahre verlängern lassen.
Voraussetzungen
- Führerschein im Scheckkartenformat
- Mindestalter: 21 Jahre; bei Krankenwagen: 19 Jahre
- Führerschein der Klasse B oder ein entsprechender Führerschein seit mindestens zwei Jahren; bei Krankenwagen: ein Jahr
- körperliche und geistige Eignung, ausreichendes Sehvermögen
- persönliche Zuverlässigkeit: Es dürfen keine gravierenden Vorstrafen und Verkehrsverstöße vorliegen.
- gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Zuständige Stelle
die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
Führerscheinstelle ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Sie müssen die Verlängerung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen oft auch zum Download zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- allgemeiner Führerschein im Scheckkartenformat
- Führungszeugnis
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin
Diese Untersuchung können Sie durchführen lassen:- bei einem Augenarzt oder einer Augenärztin,
- bei einem Arbeits- oder Betriebsmediziner oder einer Arbeits- oder Betriebsmedizinerin
- bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
- bei einem Arzt oder einer Ärztin des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin der öffentlichen Verwaltung
Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
- ärztliche Eignungsbescheinigung auf einem Formular
Für diese Bescheinigung gibt es ein Formular, das die Ärzte oder Ärztinnen in den meisten Fällen haben. Sie können die Untersuchung in einer Arztpraxis Ihrer Wahl durchführen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. - bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr zusätzlich: ein leistungspsychologisches Gutachten
Die leistungspsychologische Untersuchung enthält vor allem eine Überprüfung von- Belastbarkeit,
- Reaktionsfähigkeit,
- Orientierungsleistung und
- Konzentrationsfähigkeit.
Der Nachweis erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- allgemeiner Führerschein im Scheckkartenformat
- Führungszeugnis
- ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin
Diese Untersuchung können Sie durchführen lassen:- bei einem Augenarzt oder einer Augenärztin,
- bei einem Arbeits- oder Betriebsmediziner oder einer Arbeits- oder Betriebsmedizinerin
- bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
- bei einem Arzt oder einer Ärztin des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin der öffentlichen Verwaltung
Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
- ärztliche Eignungsbescheinigung auf einem Formular
Für diese Bescheinigung gibt es ein Formular, das die Ärzte oder Ärztinnen in den meisten Fällen haben. Sie können die Untersuchung in einer Arztpraxis Ihrer Wahl durchführen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. - bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr zusätzlich: ein leistungspsychologisches Gutachten
Die leistungspsychologische Untersuchung enthält vor allem eine Überprüfung von- Belastbarkeit,
- Reaktionsfähigkeit,
- Orientierungsleistung und
- Konzentrationsfähigkeit.
Der Nachweis erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Rechtsgrundlage
§ 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Eignung)
§ 12 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Sehvermögen)
§ 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
Freigabevermerk
08.12.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg