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Landschaftsentwicklung, Agrarordnung und Betriebswirtschaft

Landschaftsentwicklung
Landschaftsentwicklung

Das Sachgebiet ist Ansprechpartner für Landwirte, Privatpersonen und Kommunen bei Fragen zu Bauvorhaben im Außenbereich, Erwerb und Veräußerung oder An- und Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen.

Wir sind landwirtschaftliche Fachbehörde unter anderem für Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange bei Ausweisung von Baugebieten, Straßenprojekten oder sonstigen Vorhaben im Außenbereich oder Flurbereinigungsverfahren.

Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)

Für die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bedarf es einer Genehmigung des Landwirtschaftsamt bevor ein Grundstück im Grundbuch eingetragen wird. Nicht jede Veräußerung ist genehmigungsfähig. Daher ist es empfehlenswert, sich vorher mit dem Landwirtschaftsamt in Verbindung zu setzen.

Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich

Im Außenbereich sind Bauvorhaben nur unter eingeschränkten Vorgaben genehmigungsfähig. Insbesondere, wenn ein Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen oder einem Gartenbaubetrieb dient, ist eine Realisierung möglich. Hierzu ist die Einschätzung der Landwirtschaftsbehörde ausschlaggebend. Es empfiehlt sich daher, in einem frühzeitigen Stadium der Planung Kontakt aufzunehmen.

Weitere Infos:

Zum Baurechts- und Naturschutzamt

Aufforstungsabsichten oder Pflegepflicht landwirtschaftlicher Grundstücke

Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann beim Landwirtschaftsamt beantragt werden. Dasselbe gilt auch für die Anpflanzung von Weihnachtsbaumkulturen oder Kurzumtriebsplantagen, sowie bei der Neuanlage oder wesentlichen Änderung einer Anlage zur Entwässerung von Dauergrünland.

Grundstückseigentümer sind zudem verpflichtet ihr Grundstück zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Um von dieser Bewirtschaftungspflicht dauerhaft befreit zu werden, muss ebenfalls ein Antrag beim Landwirtschaftsamt gestellt werden.