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Steuerungsfachkraft der Hilfe zur Pflege

Fallmanagement

Bei Fragen zu pflegerischen Hilfen im ambulanten, teilstationären oder stationären Bereich und insbesondere deren Finanzierung hilft die Steuerungsfachkraft der Hilfe zur Pflege. Oft reichen die finanziellen Mittel aus Pflegeversicherung, Einkommen und Vermögen für die Kosten des Pflegedienstes oder des -heimes nicht aus. Wir bieten an, mit Ihnen oder Ihren Angehörigen gemeinsam die Situation zu erfassen und helfen Ihnen, alle Fragen einer notwendigen Versorgung zu klären.

Im Mittelpunkt steht, die Lebensqualität der hilfesuchenden Person zu verbessern und die Entlastung der Angehörigen zu verbessern. Durch qualifizierte klientenorientierte Beratung können bei alternativen Versorgungsformen mögliche Lösungen aufgezeigt werden. Die Beratung und Klärung zu Möglichkeiten der Kostenübernahme im Rahmen der Hilfe zur Pflege kann bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause stattfinden.

Hierbei wird auch von einem Case Management gesprochen. Das primäre Ziel ist eine auf den Einzelfall ausgerichtete, bedarfsentsprechende Bewerkstelligung von notwendigen Unterstützungen, Behandlungen sowie auch von Förderungen. In Prozessschritten soll hier der zeitliche und räumliche Umfang des Versorgungsgeschehens ermittelt werden.

Unterstützungsangebote

Damit pflegebedürftige Menschen und deren nahestehende Pflegende ausreichende Unterstützung finden, ist ein kreisweites breit gefächertes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Betreuungsgruppen und häusliche Betreuungsdienste, wichtig. Durch die Anerkennung solcher Angebote können die Pflegebedürftigen für die Inanspruchnahme dieser Angebote den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung verwenden. Die Anerkennung und Förderung wird seit dem 17. Januar 2017 in der Unterstützungsangeboteverordnung –UstA-VO geregelt. Folgende Bereiche sind damit umfasst:

  • Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a Absatz 3 SGB XI
  • Förderung des Auf- und Ausbaus von ehrenamtlichen Angeboten nach § 45 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
  • Förderung von Initiativen des Ehrenamts nach § 45 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI
  • Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und -konzepten nach § 45 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XI
  • Förderung von Initiativen der Selbsthilfe nach § 45 d SGB XI

Die Anerkennungsbehörde für Unterstützungsangebote nach der UstA-VO ist außerdem bei der Steuerungsfachkraft des Landratsamtes verortet.

Weitere Infos:

Informationen des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur UstA-VO

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