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Allgemeine Infos zu Asyl

Fragen und Antworten zum Thema Asyl

Wie funktioniert die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern?

In Baden-Württemberg besteht ein dreigliedriges Aufnahmesystem: Die erste Station für Asylbewerber und die meisten sonstigen Flüchtlinge sind die Landes-Erstaufnahmeeinrichtungen (LEA) in Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Ellwangen, Sigmaringen, Tübingen, Freiburg und Donaueschingen, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe betrieben werden.Asylbewerber werden hier registriert und auf übertragbare Krankheiten untersucht. Das für die Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterhält auf dem Gelände der LEA eine Außenstelle, welche die Anträge der Asylbewerber entgegennimmt und sie anhört. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der LEA beträgt etwa sechs Wochen.

Von der LEA bzw. BEA aus geht der Weg der Asylsuchenden und Flüchtlinge in die Stnadt- und Landkreise, wo sie vorläufig untergebracht werden. Die Zuteilung erfolgt nach einem Bevölkerungsschlüssel. Die Aufnahmequote des Schwarzwald-Baar-Kreises beträgt hierbei rund 2,11 Prozent. Die IST-Belegung in der Erstaufnahmestelle in Donaueschingen wird auf die Landkreisquote anteilig angerechnet. In den Einrichtungen der Kreise bleiben die Betroffenen bis zum Abschluss des Asylverfahrens.

Nach der vorläufige Unterbringung oder wenn besonders schutzwürdige Gründe vorliegen, wie zum Beispiel bei Familien, dürfen Flüchtlinge privat Wohnraum suchen beziehungsweise werden die Flüchtlinge innerhalb des Landkreises auf die Gemeinden verteilt. Die Anzahl ist vom Bevölkerungsschlüssel der Gemeinden abhängig.

Wo dürfen sich Asylbewerber aufhalten?

Asylbewerber dürfen sich nach dem Asylgesetz in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nur im Bezirk der Ausländerbehörde aufhalten. Nach einem dauerhaften Aufenthalt von drei Monaten darf sich der Asylbewerber vorübergehend im ganzen Bundesgebiet aufhalten. Ausnahme: Bei Personen, die wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt sind oder bei denen der Verdacht besteht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, findet diese Regelung keine Anwendung.

Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?

Asylbewerber in der LEA, in der vorläufigen Unterbringung in den Kreisen und in der Anschlussunterbringung in den Gemeinden, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese umfassen: Grundleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Die Höhe der Leistungen und die Form der Gewährung richten sich nach dem Verfahrensstand. Im Schwarzwald-Baar-Kreis werden alle Leistungen grundsätzlich als Geldleistung erbracht.

In der Zeit der vorläufigen Unterbringung wird Wohnraum gestellt (Gemeinschaftsunterkünfte). In der Anschlussunterbringung wird die angemessene Miete übernommen. Die Leistungen für Asylbewerber liegen in den ersten 15 Monaten geringfügig unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB XII, ab dem 16. Monat entsprechen sie denen des SGB XII.

Welche Gesundheitsleistungen dürfen Asylbewerber in Anspruch nehmen?

Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen dürfen sie sich ärztlich behandeln lassen. Es besteht ebenfalls ein Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, sowie sonstiger erforderlichern Leistungen, die zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen beitragen. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe und Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Sozialamt stellt die dafür notwendigen Behandlungsscheine pro Quartal aus, nachdem der Erkrankte oder sein Arzt einen Antrag stellt. Außerdem können im Einzelfall weitere Leistungen gewährt werden, um die Gesundheit zu sichern. Hier kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Ab dem 16. Monat erhalten Asylbewerber Analogleistungen zum SGB XII und werden bei einer Krankenversicherung nach Wahl versichert.

Wie können Asylbewerber die deutsche Sprache erlernen?

Asylbewerber können während der vorläufigen Unterbringung die deutsche Sprache erlernen. Das Angebot Grundkenntnisse zu erwerben ist freiwillig. Für die Einrichtung entsprechender Deutschkurse ist die untere Aufnahmebehörde zuständig.

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

In den ersten drei Monaten, also während der Unterbringung in der LEA bzw. BEA, dürfen Asylbewerber nicht arbeiten. Danach ist eine Beschäftigung erlaubt, muss aber genehmigt werden. Grundsätzlich findet in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes eine sogenannte Vorrangprüfung statt, das heißt die Bundesagentur für Arbeit prüft zunächst, ob ein deutscher oder bevorrechtigter ausländischer Bewerber für die Stelle zur Verfügung steht. Es gibt aber Regionen, in denen diese Vorrangprüfung nicht erfolgen muss. Zur Zeit findet diese Regelung für den Schwarzwald-Baar-Kreis Anwendung.

Wie werden Asylbewerber in der vorläufigen Unterbringung betreut?

Die Flüchtlinge werden vor Ort in den Einrichtungen betreut. Sie werden dort von SozialarbeiterInnen bei Fragen des alltäglichen Lebens beraten und begleitet. Hierzu gehören: Beratung zu Fragen des Asylverfahrens und der Gesundheit, Sprachvermittlung und Integration auf dem Arbeitsmarkt. Die SozialarbeiterInnen sind auch Ansprechpartner für die Helferkreise vor Ort.

Wer kann Asyl erhalten?

Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz. Ausschlaggebend ist das in Artikel 16 a Grundgesetz verankerte Recht auf Asyl. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat zum Beispiel wegen der Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist. Personen, die als asylberechtigt anerkannt werden, erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

Wann ist Deutschland für ein Asylverfahren zuständig?

Innerhalb der EU gilt das Dublin-System. Danach hat jeder Asylbewerber, der in die EU einreist, grundsätzlich Anspruch auf nur ein Asylverfahren innerhalb der EU.

Welche Stellen sind in Deutschland in das Asylverfahren eingebunden?

Die Prüfung des Asylantrags erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es hat seinen Sitz in Nürnberg und daneben Außenstellen in allen Bundesländern.

Flüchtlingshilfe

Warum kommen Menschen zu uns nach Deutschland?

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es im Artikel 16 a, dass politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Dieses Recht wird nicht nur aufgrund der Verpflichtung aus dem Völkerrecht der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat in Deutschland den Verfassungsrang als Grundrecht. Erinnern wir uns an die deutsche Geschichte - nach 1945 wurden viele Menschen vertrieben und suchten eine neue Heimat; auch mussten viele während der Nazi-Zeit fliehen, so zum Beispiel Bertold Brecht, Thomas und Heinrich Mann.

Was bedeutet Asyl?

Asyl bedeutet laut Duden: Aufnahme und Schutz [für Verfolgte], Zuflucht[sort] Asyl. Dabei heißt es nicht, dass eine allgemeine Notsituation ein Grund für die Gewährung des Asyls ist.

Was bedeutet „Dublin Verfahren“

Beim Dublin Verfahren wird geprüft, welches Land als erstes den Flüchtling aufgenommen hat; meistens ist das der Fall, wenn vom Flüchtling unter anderem Fingerabdrücke genommen wurden. Das bedeutet, dass die asylsuchende Person in dieses Land abgeschoben wird. Wenn der Antragsteller mit dem BAMF-Bescheid nicht einverstanden ist, kann er beim Verwaltungsgericht klagen und einen vorläufigen Rechtsschutz bekommen.

Vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

Das Landratsamt ist im Rahmen der vorläufigen Unterbringung als sogenannte Untere Staatliche Aufnahmebehörde zuständig.

Kapazitäten

Von 2014 bis 2015 hatte der Schwarzwald-Baar-Kreis seine Kapazitäten auf 2.500 Plätze in 18 Gemeinschaftsunterkünften aufgestockt. Da die Flüchtlingszahlen seit 2016 merklich zurückgegangen sind und der Landkreis auf Grund der Erstaufnahmestelle in Donaueschingen derzeit keine Zuteilungen erhält, ist es das Ziel, die Anzahl der Plätze bis Ende 2018 auf insgesamt 457 zu reduzieren.

Wohnheime Kapazitäten
Hüfingen, Im Dreiangel 39
Villingen, Obereschacher Straße 116
Donaueschingen, Käferstraße 69
St. Georgen, Bahnhofstraße 42
Schwenningen, Sturmbühlstraße 161

Zusätzlich halten wir in Donaueschingen in der Emil-Rehmann-Straße insgesamt 30 Plätze in vier Wohnungen vor. In den Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis leben momentan zirka 170 Personen. Zur Betreuung der Flüchtlinge in den vorläufigen Unterkünften hat das Landratsamt den DRK-Kreisverband beauftragt. Dabei sind die hauptamtlichen Kräfte jedoch auf die ehrenamtliche Unterstützung angewiesen. Nach der vorläufigen Unterbringung werden die Flüchtlinge entsprechend der Kreisquote in die Städte und Gemeinden des Landkreises in die Anschlussunterbringung zugewiesen.

Leistungsrecht

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienen der Sicherstellung des Lebensunterhalts insbesondere von Asylbewerbern und Duldungsberechtigten. Zur Sozialhilfe gehören auch die Bereiche:

  • Untere Aufnahmebehörde nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Betrieb von mehreren Gemeinschaftsunterkünften in Eigenregie)
  • Untere Eingliederungsbehörde nach dem Eingliederungsgesetz

Unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA)

Unter den Flüchtlingen befinden sich auch minderjährige Kinder, die jedoch in der Mehrzahl zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil fliehen. Soweit jedoch Minderjährige alleine, also „unbegleitet“ nach Deutschland kommen, gibt es seit 2005 explizit die gesetzliche Verpflichtung von Jugendämtern, unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) in Obhut zu nehmen (§§ 42 und 42 a SGB VIII).

Als unbegleitet gelten Minderjährige, wenn sich weder deren Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind keine Einzelfälle mehr. Mit der steigenden Zahl der Flüchtlinge insgesamt, steigt auch die Zahl des Zugangs unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge nach Deutschland. War der Schwarzwald-Baar-Kreis in früheren Jahren jeweils für ein bis zwei unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zuständig, stieg die Zahl seit dem Jahr 2015 deutlich an. Im Jahr 2018 werden zirka 90 junge Menschen vom Jugendamt Schwarzwald-Baar-Kreis betreut, die als unbegleitete minderjährige Ausländer nach Deutschland eingereist sind.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind heute keine Einzelfälle mehr, so dass auch die Unterbringung und Betreuung dieser jungen Menschen die Jugendhilfe und ihre Kooperationspartner vor große Herausforderungen stellt. Neben flucht- und kulturspezifischen Aspekten ergeben sich auch besondere Schwierigkeiten aus dem Spannungsfeld, in dem die Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen steht: das Kinder- und Jugendhilferecht auf der einen und das Aufenthalts- und Asylrecht auf der anderen Seite.

Vielfältige Aufgaben sind in diesem Zusammenhang von den Jugendämtern zu übernehmen:

  • Liegen keine gültigen Ausweispapiere vor, ist vor Inobhutnahme anhand eines entwickelten Fragebogens im multiprofessionellen Team eine Alterseinschätzung vorzunehmen.
  • Im Rahmen der Inobhutnahme ist ein Clearingverfahren einzuleiten, in dem Seitens des Allgemeinen Sozialen Dienstes die Frage der Unterbringung und Gewährung von Jugendhilfeleistung zu klären ist. Auch die Klärung des Gesundheitszustands ist dabei nicht außer Acht zu lassen. Mögliche Bildungswege sind zu prüfen.
  • In der Regel ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst für diese Kinder und Jugendliche unverzüglich die Bestellung eines Vormunds zu veranlassen. In fast allen Fällen ist diese Vormundschaft von den Jugendämtern zu führen.
  • Das „asyl- und aufenthaltsrechtliche Clearing“ sowie die daran anschließenden asylrechtlichen Verfahren werden vom Vormund begleitet. Darüber hinaus vertritt der Vormund in allen anderen Bereichen als Sorgeberechtigter die Belange des Minderjährigen. Vom Vormund wird regelmäßiger persönlicher Kontakt gehalten.
  • Geeignete Jugendhilfeleistungen sind einzuleiten und zu begleiten.
  • Kostenerstattungsverfahren sind durchzuführen, da für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, für die innerhalb von vier Wochen nach der Einreise Jugendhilfeleistungen gewährt wird, ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem überörtlichen Träger besteht.

Integrationsarbeit