Sondergesetzliche Sozialleistungen
Das Sachgebiet Sondergesetzliche Sozialleistungen umfasst das Amt für Ausbildungsförderung, die Wohngeldstelle, die Schuldnerberatung und Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für den Personenkreis der Wohngeldempfänger.
BAföG und AFBG („Aufstiegs-BAföG“)
Durch das BAföG können Auszubildende an Schulen und Hochschulen für ihre Ausbildung oder Weiterbildung finanzielle Unterstützung erhalten.
Das AFBG (Aufstiegs-BAföG) unterstützt Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungslehrgängen (Vollzeit- oder Teilzeit), die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum Meister, Techniker, Betriebswirt oder einer vergleichbaren Qualifikation vorbereiten. Durch das AFBG kann man ebenfalls finanzielle Unterstützung erhalten.
Antragsformulare
Unsere Antragsunterlagen zum BAföG finden Sie hier: BAföG-Antragsunterlagen
Unsere Antragsunterlagen zum AFBG finden Sie hier: AFBG-Antragsunterlagen
Unsere Leistungen:
Ausbildungsförderung für Schüler (BAföG) beantragen
Ausbildungsförderung für Aufstiegs-BAföG (AFBG) beantragen
Weitere Infos:
Wohngeld
Als Wohngeld bezeichnet man den Zuschuss zur Miete oder Belastung. Es dient zur Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Unsere Leistungen:
Schuldnerberatung
Die Schuldnerberatung bietet Hilfe und Unterstützung bei finanziellen Schwierigkeiten und Problemen mit Schulden an. Sie können Unterstützung bei der Regulierung der Schulden und zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erhalten.
Weitere Infos:
Bildungs- und Teilhabepaket
Vorrangiges Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern einkommensarmer Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen, und ihnen somit bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, die eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Grundsicherung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, § 28 SGB II)
- Wohngeld oder Kinderzuschlag (§ 6 Bundeskindergeldgesetz – BKGG)
- Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 34 SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 34 SGB XII)
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (§ 42 in Verbindung mit § 34 SGB XII)
Für die Leistungsempfänger nach dem SGB II ist das Jobcenter Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig. Alle anderen Rechtskreise werden vom Landratsamt bearbeitet.