Sozialhilfe
Das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe sichert den Lebensunterhalt für Menschen, die gesundheitlich nicht in der Lage sind, wenigstens drei Stunden täglich zu arbeiten oder die das Renteneintrittsalter erreicht haben.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt können Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt und die Miete nicht aus dem Einkommen oder dem Vermögen finanzieren können. Wenn Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird, muss das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe prüfen, ob Eltern oder Kinder Unterhalt zahlen können. Wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, zahlt das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe monatlich im Voraus Hilfe zum Lebensunterhalt.
Berechtigter Personenkreis:
- Menschen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn durch den Amtsarzt oder die Rentenversicherung festgestellt wurde, dass es nicht möglich ist, wenigstens drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten
- Kinder bis 15 Jahre, wenn sie bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil wohnen und bei den Eltern beziehungsweise dem Elternteil volle Erwerbsminderung vorliegt
- Kinder bis 15 Jahre, wenn sie bei Großeltern beziehungsweise einem Großelternteil wohnen
- Menschen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, aber schon eine Altersrente für Frauen, langjährig Versicherte, Schwerbehinderte oder eine ausländische Altersrente beziehen.
Unsere Leistungen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Menschen erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt und die Miete nicht aus dem Einkommen oder dem Vermögen finanzieren können.
Kinder oder Eltern werden nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn das Jahreseinkommen eines Elternteils oder eines Kindes über 100.000 Euro liegt. Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, zahlt das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe monatlich im Voraus Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Berechtigte Personen
- Menschen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben
- Menschen ab 18 Jahren, die auf Dauer (bis zum Renteneintrittsalter) voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn durch den Amtsarzt oder die Rentenversicherung festgestellt wurde, dass es nicht möglich ist, wenigstens drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.
Unsere Leistungen:
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten soll eine Ausgrenzung aus der Gesellschaft verhindern. Die häufigste Hilfeart sind Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für Nichtsesshafte. Das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe vermittelt und finanziert stationäre oder ambulante Hilfen. Für Strafgefangene mit Haftdauern bis zu einem Jahr kann die Miete übernommen werden, damit sie nach der Entlassung schnell wieder integriert werden können. Hilfepläne sollen einen nachhaltigen Erfolg der Maßnahmen begünstigen.
Übernahme von Bestattungskosten
Wenn es dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, übernimmt das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe die Kosten oder gewährt einen Zuschuss. Das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe leistet nur dann, wenn es dem Verpflichteten rechtlich nicht möglich war, der Kostentragungspflicht auszuweichen. Lebenspartner, Nachbarn oder Vermieter sind zum Beispiel nicht zur Bestattung verpflichtet, sie können – falls sie aus moralischen Gründen die Beerdigung in Auftrag gegeben haben – keine Kostenerstattung verlangen.
Neben der Voraussetzung, der Kostentragungspflicht nicht ausweichen zu können, kommt auch noch die Voraussetzung der Unzumutbarkeit hinzu. Wer genügend Einkommen oder Sparvermögen hat, kann nicht verlangen, dass das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe die Bestattungskosten für zum Beispiel die Eltern trägt. Es werden nur die Kosten für eine einfache würdige Bestattung anerkannt.
Unsere Leistungen:
Hilfen zur Gesundheit
Wer nicht in eine gesetzliche oder private Krankenkasse aufgenommen werden kann, für den organisiert das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe die Krankenhilfe. Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht haben diese Vorschriften an Bedeutung verloren.
Von Altfällen abgesehen, kommt Krankenhilfe durch das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe fast nur noch bei Ausländern in Betracht, welche die Aufnahmevoraussetzungen in eine Krankenkasse nicht erfüllen (zum Beispiel anerkannte Flüchtlinge im Rentenalter) oder die im Heimatland nicht versichert waren. Das Sozialamt meldet die Berechtigten bei einer Krankenkasse als Betreuungsfall an und muss dann der Krankenkasse alle in Anspruch genommenen Behandlungen erstatten. Im Einzelfall stellt das Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe auch Krankenscheine aus.