Seiteninhalt

Ämter

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Allgemeine Informationen

Die Zulassungsbehörde teilt ein Kurzzeitkennzeichen auf Antrag zu.

Dieses können Sie nutzen, wenn Ihr Fahrzeug (noch) nicht zugelassen ist oder sich aktuell außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, für:

  • Probefahrten und
  • Überführungsfahrten.

Es beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit. Das Kurzzeitkennzeichen gilt maximal sechs aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.

Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.

Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

Voraussetzungen

Ein Fahrzeug darf, obwohl es nicht zugelassen ist oder sich außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. Sie das Fahrzeug für eine Probefahrt oder Überführungsfahrt benötigen,
  2. das Fahrzeug über eine Typ- oder Einzelgenehmigung verfügt,
  3. der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt und sofern erforderlich eine Sicherheitsprüfung,
  4. eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann

Fahrzeuge, die weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verfügen, erhalten Kennzeichen zur Durchführung der für den Erwerb notwendigen Fahrten. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher gelten, sind von dieser Ausnahme ausgenommen.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug für Probe- oder Überfahrungsfahrten nutzen möchten, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Sie können hierzu auch einen Vertreter (zum Beispiel Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die anfallende Gebühr entrichtet wurde, kann noch vor Ort eine Kennzeichenkombination zugeteilt werden. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde dann einen besonderen Fahrzeugschein.

Mit der Zuteilung der Zulassungsbehörde können Sie ein entsprechendes Kennzeichenschild fertigen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsbehörden auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug,
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug oder
  • Nachweise über die erforderlichen technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs wie z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I, EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis und gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung
  • gegebenenfalls Nachweise zum Standort des Fahrzeugs: Kaufvertrag
  • Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Code)

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. Meistens können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab 10,20 EUR

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Rechtsgrundlage

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

  • § 42 Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
  • Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen

Freigabevermerk

12.02.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg