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Fliegende Bauten

Grundlage der baurechtlichen Bestimmungen zu Fliegenden Bauten sind § 69 Landesbauordnung (LBO), die Verwaltungsvorschrift (FIBauVwV) und die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FIBauR). Zusätzlich wird auf die Berufsgenossenschaftlichen Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften und deren Durchführungsanweisungen hingewiesen.

Was sind fliegende Bauten?

Bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, an wechselnden Orten auf- und abgebaut zu werden § 69 Abs. 1 LBO (z. B. Zelte, Fahrgeschäfte, Tribünen, Bühnen).

Wann brauche ich eine Ausführungsgenehmigung?

  • Aufbauten über 5 m Höhe (z. B. aufblasbare Zelte, Kletteranlagen, Großbildwände).
  • Aneinandergereihte Zelte über 75 m² Grundfläche.
  • Überdachungen und Vordächer (mit oder ohne Aufbauten), wenn die Grundfläche 75 m² überschreitet oder die Höhe mehr als 5 m beträgt.
  • Bühnen, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, ab 5 m Höhe, mit einer Grundfläche ab 100 m² und einer Fußbodenhöhe ab 1,5 m

Wann brauche ich eine Baugenehmigung?

Bei einer Aufstellungsdauer von mehr als drei Monaten.

Anzeige und Gebrauchsabnahme

  • Fliegende Bauten mit Ausführungsgenehmigung müssen vor Inbetriebnahme beim Baurechtsamt angezeigt werden.
  • Zur Anzeige sind das gültige Prüfbuch sowie die Ausführungsgenehmigung (TÜV-Nachweis) vorzulegen.
  • Neben der bauaufsichtlichen Abnahme können weitere Genehmigungen nötig sein (z. B. Brandsicherheitswacht, Veranstaltungsgenehmigung).

Gebühren

Für die Gebrauchsabnahme werden Gebühren nach unserer Gebührensatzung 69 Euro/Stunde Produkt Nr.: 52.10.07.3 erhoben.

Unterlagen einreichen

Das ausgefüllte Anzeigeformular sowie die erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte per E-Mail an baukontrolle@lrasbk.de.


Weitere Infos unter: