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Gaststättenunterrichtung
- Die Verwaltungsvorschrift zur Gaststättenunterrichtung wurde zum 01.01.2026 aktualisiert
- Künftig müssen alle Personen, die ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben möchten und keine einschlägige fachliche Ausbildung besitzen, eine Unterrichtung absolvieren.
Siehe: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000045137 - Die Inhalte der Unterrichtung wurden aktualisiert und umfassen unter Anderem:
Lebensmittel- und Hygienevorschriften, Jugendschutz, Verbraucherschutz, grundlegende betriebsorganisatorische Aspekte und umweltrechtliche Belange. - Die Unterrichtung wird weiterhin durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführt.
- Unmittelbar bei der Anzeige eines stehenden Gaststättenbetriebs (siehe auch Stehendes Gaststättengewerbe) ist der Unterrichtungsnachweis vorzulegen.
- Es muss sich um einen nach dem 31.12.2025 ausgestellten Nachweis einer Industrie- und Handelskammer aus Baden-Württemberg handeln.
(Ausnahme - gültig bis zum 30.06.2026: bis dahin kann mit der Anzeige noch ein Unterrichtungsnachweis aus dem Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 eingereicht werden)
01.01.2026