Neues Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg
Das Landesgaststättengesetz (LGastG) Baden-Württemberg hat sich zum 01. Januar 2026 geändert. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) für einen stehenden Gaststättenbetrieb muss in Baden-Württemberg seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der zuständigen Gaststättenbehörde und damit beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis beantragt werden.
Auch für die vorübergehende Ausübung eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass an einzelnen Tagen (frühere Gestattung) gilt seit dem 01. Januar 2026 nur noch eine Anzeigepflicht.
Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen:
Stehendes Gaststättengewerbe (z. B. Restaurant, Café)
- Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (Konzession) entfällt
- Seit dem 01.01.2026 gilt eine Anzeigepflicht:
- für alle stehenden Gaststättenbetriebe, unabhängig davon ob ein Ausschank und Verkauf von Alkohol stattfindet oder nicht;
- Anzeige gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) vor Aufnahme des Betriebes, bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung;
- Anzeige muss mindestens 6 Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen;
- unmittelbar mit der Anzeige muss ein ordnungsgemäßer Unterrichtungsnachweis (siehe auch Gaststättenunterrichtung) einer Industrie- und Handelskammer (IHK) aus Baden-Württemberg vorgelegt werden.
- Änderungen im Sinne von § 14 Abs. 1 GewO sind ebenfalls anzeigepflichtig (Beispiele: Umfirmierung, Änderung des Angebotes, Betriebsaufgabe)
- Bereits vor dem 01.01.2026 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnisse (Konzessionen) behalten ihre Gültigkeit und es ist dann keine Anzeige nach dem neuen Landesgaststättengesetz (LGastG) erforderlich. Die in der Konzession enthaltenen Auflagen gelten weiterhin und sind einzuhalten.
- Wird die Anzeige nicht oder nicht vollständig (fehlende Angaben) oder auch ohne Unterrichtungsnachweis erstattet, droht je nach Einzelfall ein Bußgeldverfahren sowie eine vorläufige Betriebsuntersagung.
- Bereits erteilt baurechtliche Genehmigungen bleiben gültig; sofern erforderlich ist vor Aufnahme des Betriebs oder bei etwaigen Änderungen eine weitere oder ggf. neu eine baurechtliche Genehmigung seitens des Gewerbetreibenden einzuholen (z. B. bei baulicher Betriebserweiterung).
- Von Seiten der Gaststättenbehörde erfolgt keine Prüfung bzgl. der Einhaltung anderer - z. B. baurechtlicher oder lebensmittelhygienerechtlicher - Regelungen mehr:
- der Gewerbetreibende muss sich über die für seinen vorübergehenden Betrieb geltenden Regelungen selbst informieren (eigenständige Kontaktaufnahme mit den jeweils zuständigen Fachbehörden wie z. B. der Baurechtsbehörde) und
- er ist bzw. bleibt für die Einhaltung aller gesetzlicher Regelungen verantwortlich.
Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
- Voraussetzung ist wie bisher das Vorliegen eines besonderen Anlasses (zeitlich begrenzte Veranstaltung, z. B. aufgrund eines Jubiläums)
- Seit dem 01.01.2026 gilt nur noch eine Anzeigepflicht:
- die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor Aufnahme des Betriebes bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen
- Wird die Anzeige nicht oder nicht vollständig (fehlende Angaben) erstattet, muss im Einzelfall mit einem Bußgeldverfahren gerechnet werden
- Von Seiten der Gaststättenbehörde erfolgt keine Prüfung bzgl. der Einhaltung anderer - z. B. baurechtlicher oder lebensmittelhygienerechtlicher - Regelungen mehr:
- der Gewerbetreibende muss sich über die für seinen vorübergehenden Betrieb geltenden Regelungen selbst informieren (eigenständige Kontaktaufnahme mit den jeweils zuständigen Fachbehörden wie z. B. der Baurechtsbehörde) und
- er ist bzw. bleibt für die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen verantwortlich.
- Für Vereine, die im Rahmen eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes keinen Alkohol ausschenken, besteht keine Anzeigepflicht.
Gaststättenunterrichtung
- Die Verwaltungsvorschrift zur Gaststättenunterrichtung wurde zum 01.01.2026 aktualisiert
- Künftig müssen alle Personen, die ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben möchten und keine einschlägige fachliche Ausbildung besitzen, eine Unterrichtung absolvieren.
Siehe: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000045137 - Die Inhalte der Unterrichtung wurden aktualisiert und umfassen unter Anderem:
Lebensmittel- und Hygienevorschriften, Jugendschutz, Verbraucherschutz, grundlegende betriebsorganisatorische Aspekte und umweltrechtliche Belange. - Die Unterrichtung wird weiterhin durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführt.
- Unmittelbar bei der Anzeige eines stehenden Gaststättenbetriebs (siehe auch Stehendes Gaststättengewerbe) ist der Unterrichtungsnachweis vorzulegen.
- Es muss sich um einen nach dem 31.12.2025 ausgestellten Nachweis einer Industrie- und Handelskammer aus Baden-Württemberg handeln.
(Ausnahme - gültig bis zum 30.06.2026: bis dahin kann mit der Anzeige noch ein Unterrichtungsnachweis aus dem Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 eingereicht werden)
Kontrollen, Anordnungen, Auskunftspflicht
- Die gaststättenrechtliche Aufsicht verbleibt weiterhin bei den örtlich zuständigen Behörden (Gaststättenbehörde oder je nach Einzelfall auch Ortspolizeibehörde).
- Die Kontrollbefugnisse der Gaststättenbehörden und ggf. übrigen Fachbehörden (z. B. der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde) bleiben unverändert bestehen.
⮕ Anlassbezogene oder stichprobenartige Überprüfungen der Betriebe, insbesondere hinsichtlich Hygiene, Jugendschutz, Lärmschutz und Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. - Es besteht weiterhin eine Auskunftspflicht der gastgewerbetreibenden Personen.
- Die Gaststättenbehörde kann Auflagen erteilen, z. B. zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen.
- Maßnahmen wie Anordnungen, Auflagen bis hin zu Betriebsuntersagungen durch die jeweils zuständige (Fach)Behörde bleiben möglich, z. B. wenn Verstöße festgestellt werden.
- Verstöße gegen die Anzeigepflicht sowie auch gegen behördliche Anordnungen und Auflagen stellen jeweils Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern geahndet werden.