Fastnachtsumzüge und Fastnachtswagen
Durch die Fastnachtsumzüge werden die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen. Es handelt sich somit um eine übermäßige Straßenbenutzung nach § 29 Abs. 2 StVO und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Darüber hinaus ist in der Regel eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO notwendig, um Streckensperrungen, Halteverbote, Umleitungen und ähnliches anzuordnen. Bei der Bearbeitung der eingehenden Anträge orientieren wir uns am „Wegweiser für Fastnachtsveranstaltungen auf öffentlichen Straßen“ des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 30.10.2024.
Bei Veranstaltungen, die im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis für alle Städte und Gemeinden im Landkreis zuständig. Ausgenommen hiervon sind die Großen Kreisstädte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen.
Zur Teilnahme der Fastnachtswagen an den Fastnachtsumzügen wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigt. Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis zu stellen. Hier ist das Landratsamt für das gesamte Kreisgebiet zuständig.