Güterkraftverkehrsrecht
- Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren?
- Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt oder zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen und Sie wollen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreiben?
Dazu benötigen Sie die Erlaubnis beziehungsweise die Gemeinschaftslizenz zur Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).
Unsere Leistungen
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EU- / EWR-Staaten benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz. Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 43 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU- / EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten.
Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU- / EWR-Staaten)
Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU / EWR- Wirtschaftsraum gehören, benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten.
Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.
Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, selbst herstellen oder weiterverarbeiten darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen diesen aber beim Bundesamt für Güterverkehr melden.
Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für:
- die Erteilung und den Widerruf von Erlaubnissen
- die Erteilung und den Widerruf von Gemeinschaftslizenzen
- die Überwachung der Betriebe
Ihre Ansprechpartner:
Mail: strassenbaustellen@Lrasbk.de
Telefon: 07721 913-7508 | 07721 913-7873
Raum: 224 / 226