Grundlage § 72a SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sind nach § 72 a SGB VIII gesetzlich dazu verpflichtet, mit allen freien Trägern, Vereinen und Verbänden, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, Sicherstellungsvereinbarungen abzuschließen.
Grundlagen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII im Schwarzwald-Baar-Kreis, finden Sie in unserem Konzept.
Mit der Unterzeichnung der Sicherstellungsvereinbarung, gehen die freien Träger, Vereine und Verbände mit der Regelmäßigen Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse den ersten Schritt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Kinder- und Jugendarbeit.
Vereine und Verbände die sich noch tiefer im Kinder- und Jugendschutz engagieren möchten, können mit Unterstützung des Jugendamts ein Präventions- und Schutzkonzepts erarbeiten. Informationen dazu bekommen Sie über die genannte Kontaktadresse.
Alle Ehrenamtlichen angegrienten können eine Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben oder sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in der jeweiligen Gemeinde im Rathaus des Landkreise ausstellen lassen. Hierzu wird das erweiterte Führungszeugnis als Grundlage benötigt.
Mit diesen Möglichkeiten wird es rechtskräftig verurteilten Straftäter in der Kinder- und Jugendarbeit sehr schwer gemacht, sich in Vereinen und Verbänden Zutritt zu verschaffen.