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Kreispolizeibehörde

Die Kreispolizeibehörde ist zuständig für sämtliche Aufgaben des Allgemeinen Polizeirecht: Polizeigesetz, Melderecht, Vereinsregister/ausländische Vereine, Versammlungsgesetz, Bestattungswesen, Skilifte, Unterbringungen. 

Außerdem hat die Kreispolizeibehörde die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden.

Versammlungsrecht

Versammlungsrecht ist ein Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten, müssen Sie diese rechtszeitig bei uns anmelden.

Unsere Leistungen:

Unterbringung psychisch kranker Menschen

Ein Angehöriger oder eine Person in Ihrem Umfeld stellt eine Gefahr für sich oder andere dar, so könnte eine Unterbringung in Betracht kommen.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde die Unterbringung beim Betreuungsgericht beantragen. Sollte eine erhebliche gegenwärtige Gefahr durch eine psychisch kranke Person bestehen, können Sie sich gerne an uns wenden. Bei Gefahr im Verzug wenden Sie sich bitte direkt an die Polizeibehörden vor Ort.

Preisauszeichnungspflicht / Preisangabenverordnung

Haben Sie in einem Schaufenster etwas Interessantes ohne Preisangabe entdeckt, dann sind Sie bei uns richtig. Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen diese Verordnung verstößt, können Sie sich gerne an uns wenden.

Ausländische Vereine

Haben Sie mit Ihren Landsleuten einen Verein gegründet, informieren Sie uns. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind, sind innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind, gelten nicht als Ausländervereine.

Änderungen in der Vorstandschaft ausländischer Vereine sind ebenfalls anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Gemeinden ist das Landratsamt. Die Zuständigkeit für ausländische Vereine der Städte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen obliegt den großen Kreisstädten.

Unsere Leistungen:

Schlepplifte

Zum Bau und Betrieb, sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Schleppliften ist eine Genehmigung erforderlich. Diese ist vom Unternehmer bei uns als zuständige Behörde zu beantragen.

Die Eröffnung des Betriebs bedarf ebenfalls der Erlaubnis durch uns als Aufsichtsbehörde. Ebenfalls sind vor der Betriebsaufnahme technische Betriebsleiter zu bestellen, deren Bestellungen von uns zu bestätigen sind. Auch eine Änderung der Betriebsleiterbestellung ist bei uns anzuzeigen.

Als Aufsichtsbehörde haben wir außerdem die Pflicht, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb der Schlepplifte ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird.