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Waffenbehörde

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz, das Tragen und Führen von Waffen und Munition und der Umgang mit Treibladungspulver sind streng reglementiert. Die Sicherheit der Allgemeinheit hat absolute Priorität. Die Waffenbehörde bearbeitet alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Anträge und Angelegenheiten.

Anträge und Formulare

Anträge auf waffenrechtliche Einzelerlaubnisse / Waffenbesitzkarten

Unser Tipp: Informieren Sie sich bevor Sie eine Waffe oder Sprengstoff erwerben über die maßgeblichen Vorschriften und setzen sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung, um Fragen zu klären. Wer Schusswaffen erwerben und besitzen will, kann bei Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses (wie beispielsweise als Jäger oder Sportschütze), der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Waffenbesitzkarte erhalten. Diese berechtigt den Inhaber, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen, sowie in der Öffentlichkeit nicht schuss- und nicht zugriffsbereit zu transportieren.

Hinweis: Wird eine neue Waffe erworben, muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Unsere Leistungen:

Weitere Infos:

Gebührenverzeichnis

Sichere Aufbewahrung von Waffen

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen nach dem Waffengesetz (WaffG) aufzubewahren. Nach § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nr. 1 AWaffV ist seit 06.07.2017 für die Waffenaufbewahrung ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad (0/N) entspricht, erforderlich.

Es ist jedoch nach § 36 Abs. 4 WaffG bei Aufrechterhaltung der bis zum 06.07.2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen (Besitzstandswahrung) die Langwaffenaufbewahrung auch in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992, Stand Mai 1995 und die Kurzwaffenaufbewahrung in mindestens Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992/Stand Mai 1995 zulässig. Für die Munitionsaufbewahrung ist mindestens ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss erforderlich.

Bei Fragen zur Aufbewahrung, Gemeinschaftlicher Aufbewahrung, Aufbewahrung in unbewohnten Gebäuden (Jagdhütte/Wochenendhaus) oder bei sonstigen Fragen zur Aufbewahrung/Wertbehältnis, wenden Sie sich an uns.

Weitere Infos:

Verbringen von Waffen (Ein- und Ausfuhr)

Als Verbringen bezeichnet man die Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition in oder aus der Bundesrepublik Deutschland zum dauerhaften Verbleib. Das heißt, hat der Erwerber einer von Ihnen erworbenen Waffe seinen Wohnsitz im Ausland, benötigen Sie zusätzlich eine Ausfuhrerlaubnis, sofern die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt.

Weitere Infos:

Zum Formular

Kostenlose Abgabe von Waffen an das Landratsamt

Besitzen Sie Waffen, an denen Sie kein Interesse mehr haben und für die sich auch kein berechtigter Erwerber findet, können Sie diese beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis kostenfrei abgeben. Für die Austragung der Waffe(n) aus der Waffenbesitzkarte entstehen Ihnen ebenfalls keine Kosten.

Unbrauchbarmachung von Schusswaffen

Feuerwaffen und deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann. Die Deaktivierung/Unbrauchbarmachung von Schusswaffen kann durch einen Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis (z. B. Büchsenmacher) erfolgen. Die Deaktivierung muss durch das Beschussamt überprüft und bestätigt werden. Die Bestätigung muss im Anschluss beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis vorgelegt werden.

Weitere Infos:

Verleihen/Leihen einer Schusswaffe

Schusswaffen dürfen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber einer Waffenbesitzkarte/eines Jahres-Jagdscheines verliehen werden. Der Verleih ist nur vorübergehend, maximal jedoch ein Monat, möglich. Ebenso ist der Verleih an eine berechtigte Person zur vorübergehenden sicheren Verwahrung oder Beförderung möglich.
Wer eine Waffe leiht, muss eine Bestätigung über den Verleih der Schusswaffe mit sich führen (§ 38 Nr. 1 f WaffG).

Schießerlaubnis

Für das Schießen mit Schusswaffen außerhalb von Schießstätten wird eine Erlaubnis benötigt (vgl. § 10 Abs. 5 WaffG).

Eine Schießerlaubnis wird beispielsweise zum Abschuss von Gehegewild benötigt.

Voraussetzungen

    •  Vollendung des 18. Lebensjahres,
    •  waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
    •  glaubhafte Darlegung eines Bedürfnisses,
    •  Waffensachkundenachweis,
    •  zusätzlicher Sachkundenachweis für das Töten von Tieren (gültiger Jagdschein oder Ausbildung über den Abschuss im Gehege),
    •  Versicherungsnachweis gegen Haftpflicht in Höhe von einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden (nicht Jagdhaftpflicht).

Unsere Leistungen:

Sprengstofferlaubnis

Die Sprengstofferlaubnis berechtigt grundsätzlich nur zum Erwerb und Umgang (ausgenommen das Herstellen) der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (§ 27 Sprengstoffgesetz - SprengG).

Diese sind in der Regel:

    •  Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
    •  Böllerpulver zum Böllerschießen,
    •  Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrocellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden. Bei Lehrgangsbeginn ist dem Lehrgangsträger eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird und etwa vier bis sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn beantragt werden sollte.

Unsere Leistungen: