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Hilfen zur Gesundheit

Wer nicht in eine gesetzliche oder private Krankenkasse aufgenommen werden kann, für den organisiert das Sozialamt die Krankenhilfe.

Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht haben diese Vorschriften an Bedeutung verloren. Von Altfällen abgesehen kommt Krankenhilfe durch das Sozialamt fast nur noch bei Ausländern in Betracht, welche die Aufnahmevoraussetzungen in eine Krankenkasse nicht erfüllen (zum Beispiel anerkannte Flüchtlinge im Rentenalter) oder die im Heimatland nicht versichert waren.

Das Sozialamt meldet die Berechtigten bei einer Krankenkasse als Betreuungsfall an und muss dann der Krankenkasse alle in Anspruch genommenen Behandlungen er-statten. Im Einzelfall stellt das Sozialamt auch Krankenscheine aus.

Weitere Infos:

Rechtsgrundlage: §§ 47 – 52 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)