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Regeln beim Pilzsammeln beachten

Für Pilzsammler hat jetzt die Saison begonnen. Das Landratsamt bittet daher alle Waldbesucher, einige Regeln zu beachten. Viele der in Deutschland wildwachsenden essbaren Pilze stehen unter besonderem Schutz, sodass sie nicht aus der Natur entnommen werden dürfen. Für Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilz, Rotkappe und Morchel gilt die Ausnahme, dass sie in geringen Mengen und für den eigenen Bedarf – pro Tag insgesamt ein Kilogramm Pilze gilt dabei als erlaubt – mitgenommen werden dürfen. Gewerbliches Sammeln mit der Absicht, die Pilze zu verkaufen, ist grundsätzlich verboten. Beim Sammeln dürfen Exemplare nicht zertreten werden und dem Sammler unbekannte Pilze sollten generell stehen bleiben. Bei Fragen zur Artbestimmung kann mit den Pilzexperten Edgar Riehle, Telefon: 07721 59883, Hans Stern, Telefon: 07721 62400 oder mit Kristian Apel, Telefon: 0157 77818483 ein Termin für eine Beratung vereinbart werden.

Zudem gilt allgemein, dass derjenige, der den Wald betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald und seine Bewirtschaftung nicht beschädigt oder verunreinigt wird und die Erholung anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Naturverjüngungen und Forstkulturen dürfen nicht betreten werden. Genauso sollte man es vermeiden, unübersichtliche Waldbereiche zu betreten, denn hier halten sich Wildtiere bevorzugt auf. Wichtig ist auch, dass mit Autos und Anhängern nicht in den Wald gefahren oder diese dort abgestellt werden, das ist verboten. Auch in diesem Sommer und Herbst müssen vielerorts Dürre- und Borkenkäferschäden aufgearbeitet werden. Zur eigenen Sicherheit sind für Forstarbeiten abgesperrte Bereiche unbedingt zu meiden. Abseits von Wegen ist die Gefahr besonders hoch.

Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, in der Größe eines Handstraußes entnehmen. Das Feueranzünden ist im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Meter zum Wald außerhalb der eingerichteten Grillstellen verboten, ebenso das Rauchen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober. Wer die Grillplätze nutzt, hat sämtliche Gegenstände und natürlich auch den Abfall wieder mitzunehmen und zu Hause ordnungsgemäß zu entsorgen.

11.10.2023