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Regeln für Pilzsammler

Pfifferling
Pfifferling

Für Pilzsammler hat jetzt die Saison begonnen. Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, Baurechts- und Naturschutzamt, bittet daher alle Waldbesucher, folgende Regeln zu beachten:

Viele der in Deutschland wild wachsenden essbaren Pilze stehen unter besonderem Schutz, sodass sie nicht aus der Natur entnommen werden dürfen. Für Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilz, Rotkappe und Morchel gilt die Ausnahme, dass sie in geringen Mengen und für den eigenen Bedarf – pro Tag insgesamt ein Kilogramm Pilze gilt dabei als erlaubt – mitgenommen werden dürfen. Gewerbliches Sammeln mit der Absicht, die Pilze zu verkaufen, ist grundsätzlich verboten. Beim Sammeln dürfen Exemplare nicht zertreten werden, und dem Sammler unbekannte Pilze sollten generell stehen bleiben. Bei Fragen zur Artbestimmung kann mit den Pilzexperten Edgar Riehle, Telefon: 07721/59883, Hans Stern, Telefon: 07721/62400 oder mit Kristian Apel, Telefon: 0157/77818483 ein Termin für eine Beratung vereinbart werden.

Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und seine Bewirtschaftung nicht beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Das Betreten von Schonungen, Dickichten und Forstkulturen ist nicht gestattet. Das Betreten dichter, unübersichtlicher Waldbereiche sollte vermieden werden, diese sind bevorzugte Aufenthaltsorte von Wildtieren. Um die Tiere und Pflanzen nicht zu beeinträchtigen, sind alle Waldwege für den privaten Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Parkplätze an den Waldzugängen sind ausgewiesen. In diesem Sommer und Herbst müssen vielerorts Dürre- und Borkenkäferschäden aufgearbeitet werden. Zur eigenen Sicherheit sind für Forstarbeiten abgesperrte Bereiche unbedingt zu meiden. Abseits von Wegen ist die Gefahr besonders hoch.

Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, in der Größe eines Handstraußes entnehmen. Das Feueranzünden ist im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald außerhalb der eingerichteten Grillstellen verboten, ebenso das Rauchen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober. Wer die Grillplätze nutzt, hat sämtliche Gegenstände und natürlich auch den Abfall wieder mitzunehmen und zu Hause ordnungsgemäß zu entsorgen.


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