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Abfallrecht

Wilder Müll
Wilder Müll

Im Abfallrecht werden zum Beispiel die Fortschreibung und der Vollzug der Abfallwirtschaftssatzung sowie Vergabeverfahren und das Vertragsmanagement bearbeitet. Hier wird der Abfallkalender erstellt und es werden statistische Aufgaben wahrgenommen, wie zum Beispiel an der jährlichen Abfallbilanz des Landes mitzuwirken.

Außerdem ist hier die untere Abfallrechtsbehörde angesiedelt, die staatliche Aufgaben wahrnimmt, wie den Vollzug abfallrechtlicher Regelungen von EU, Bund und Land. Hierzu zählen beispielsweise die Genehmigung und Überwachung der Erddeponien.


Wilder Müll

Wilde Müllablagerungen sind leider nach wie vor ein aktuelles und ärgerliches Thema. Ob in freier Natur, am Straßenrand oder an Containerstandorten, es gibt sie überall. Zum Teil werden sogar vor den Sammelstellen des Landkreises Abfälle, Wertstoffe und loses Grüngut einfach abgestellt oder über den Zaun geworfen. Bei achtloser Ablagerung von schadstoffhalten Abfällen mit akuten Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt liegt oftmals sogar eine Straftat vor.

Sie haben eine Abfallablagerung in der freien Landschaft festgestellt?
Geben Sie Ihre Beobachtung mit den erforderlichen Ortsangaben bitte an die Umweltmeldestelle der Landesregierung weiter. Diese koordiniert sodann die Prüfung und Entsorgung durch die zuständigen Fachbehörden.

Abfallwirtschaftssatzung

Die Abfallwirtschaftssatzung wird durch den Kreistag erlassen. Die Satzung regelt die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Vorgaben für eine geordnete Abfallwirtschaft. Zudem wird das Benutzungsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also dem Landkreis und den anschlusspflichtigen Personen geregelt.

Weitere Infos:


Liste der Außenbereichsliegenschaften im Schwarzwald-Baar-Kreis

Behälterkontrollen (Inhalt und Menge)

Nach der Abfallwirtschaftssatzung sind die Müllbehälter nur für die jeweils bestimmte Abfallart vorgesehen (Restmüll, Bioabfall, Altpapier). Die Abfälle dürfen nicht in die Behälter gepresst und die Behälter nur so befüllt werden, dass der Deckel mühelos schließt. Im Interesse der Gebührengerechtigkeit und möglichst reibungsloser Leerungsabläufe wird regelmäßig kontrolliert, ob diese Vorschriften eingehalten werden.

Kontrollen der Eigenkompostierung

Grundsätzlich gilt nach der Abfallwirtschaftssatzung eine Anschlusspflicht an die kommunale Biomüllabfuhr. Unter bestimmten Voraussetzungen für eine Eigenkompostierung kann eine Befreiung von der Anschlusspflicht beantragt werden. Es wird stichprobenartig nach dem Zufallsprinzip kontrolliert, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Infos:

Voraussetzungen für Befreiung von der Biomüllabfuhr

Vergabeverfahren

Zur Sammlung, dem Transport und der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle beauftragt der Landkreis privatrechtliche Entsorgungsunternehmen. Um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, muss ein wettbewerbsgerechtes Verfahren durchgeführt werden, welches die vergaberechtlichen Vorschriften berücksichtigt.

Vertragsmanagement

Insgesamt über 200 Vereinbarungen hat das Amt für Abfallwirtschaft als Werk- und Dienstleistungsverträge abgeschlossen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Diese Vereinbarungen müssen in regelmäßigen Abständen aktualisiert und erneuert werden.

Genehmigung und Überwachung von Erddeponien

Erddeponien dürfen nur mit Genehmigung und unter Beachtung der Vorgaben der Deponieverordnung und ergänzender landesrechtlicher Vorschriften errichtet und betrieben werden.

Anzeigeverfahren für Sammlungen

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen, wie Altkleider und Altmetall, müssen spätestens drei Monate vor deren Beginn der unteren Abfallrechtsbehörde angezeigt werden.

Weitere Infos:

Anzeigeformular nach § 18 KrWG zur Sammlung von Abfällen

Abfallrechtliche Beförderungserlaubnis

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht-gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätgkeit gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der unteren Abfallrechtsbehörde anzeigen. Handelt es sich hingegen um gefährliche Abfälle, ist eine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich.

Weitere Infos:

Vollzugsaufgaben zur Gewerbeabfallverordnung

Seit 01.08.2017 gilt eine neue Gewerbeabfallverordnung. Sie legt für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle Trennungs-, Entsorgungs- und Dokumentationspflichten fest, deren Einhaltung zu überwachen ist.

Weitere Infos:

Übersicht über die Dokumentationspflichten

Muster einer Dokumentation nach der Gewerbeabfallverordnung