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Insoweit erfahrene Fachkräfte

Kinderschutz geht uns alle an!
Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Schwarzwald-Baar-Kreis

Wer kann Beratung in Anspruch nehmen?

Alle Personen, die beruflich oder ehrenamtlich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen und den Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet sein könnte, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“. Zu diesen Personen zählen:

• Erzieher*innen
• Ärzte*innen
• Hebammen / Entbindungspfleger und Angehörige eines anderen Heilberufes
• Psychologen*innen
• Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater*innen
• Berater*innen für Suchtfragen
• Mitglieder und Beauftragte einer Schwangerschaftsberatungsstelle
• Sozialarbeiter*innen
• Sozial- und Kindheitspädagogen*innen
• Lehrer*innen
• Jugendleiter*innen und Jugendtrainer*innen

Wer sind wir?

Insoweit erfahrene Fachkräfte sind Personen, die in verschiedenen psychologischen oder pädagogischen Tätigkeitsfeldern arbeiten und über umfangreiches Fachwissen im Kinder- und Jugendschutz verfügen.

Was tun wir?

Insoweit erfahrene Fachkräfte beraten Sie, als fallzuständige Fachkraft, sowie gegebenenfalls die Mitverantwortlichen dabei, eine Entscheidung zur Frage der Kindeswohlgefährdung zu treffen.
Im Mittelpunkt steht für Sie als Fachkraft:

• den Fallverlauf zu erfassen und diesen besser zu verstehen
• Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung zu prüfen und zu beurteilen
• Ihr Handeln strukturiert zu reflektieren
• Ressourcen oder notwendige Hilfen/Schutzmaßnahmen zu prüfen

Die Fallverantwortung verbleibt immer bei der fallzuständigen Fachkraft!

Datenschutz und Schweigepflicht?

Um sowohl dem Datenschutz als auch einer adäquaten fachlichen Vorgehensweise Rechnung zu tragen, werden die erforderlichen Daten der Kinder und Jugendlichen pseudonymisiert, bevor eine Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft erfolgt. Die Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern ist damit sichergestellt.

Sollte jedoch eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, sind alle Berufsgeheimnisträger nach § 34 StGB dazu befugt, die Schweigepflicht zu brechen und sich direkt an das Jugendamt zu wenden. In solchen akuten Fällen gilt: Kinderschutz VOR Datenschutz!

Ihre Ansprechpartnerin:

Weitere Infos: