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Präventive Angebote der Kinder- und Jugendhilfe


Die strategische Zielsetzung im Jugendamt setzt sich aus der Stärkung von sozialräumlichen Angeboten, dem Vorrang von Präventionsangeboten sowie der Entwicklung von passgenauen Hilfen zusammen. Damit soll ein gelingendes Aufwachsen der Kinder im Schwarzwald-Baar-Kreis unterstützt werden.

Das Sachgebiet Allgemeine Angelegenheiten des Jugendamtes ist direkt bei der Amtsleitung angesiedelt. Hier sind die übergeordneten Themen Elternbildung, Frühe Hilfen und die Koordinationsstelle für Familien und Sozialraumarbeit zusammengefasst.

Landesprogramm STÄRKE

Familien stehen heute vor immer neuen Herausforderungen: Die Geburt eines Kindes, finanzielle Nöte, Veränderung der Situation nach einer Trennung… Das Landesprogramm STÄRKE möchte mit seinen Angeboten die Erziehungs- und Alltagskompetenz von (werdenden) Eltern stärken und sie in ihrer Situation unterstützen, sowie die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder verbessern. Der Schwarzwald-Baar-Kreis fördert zusätzlich Angebote für Familien über ein weiteres Budget im Rahmen der Elternbildung.

Um Eltern auf diesem Weg begleiten und unterstützen zu können, bietet der Schwarzwald-Baar-Kreis Angebote für unterschiedliche Lebens- und Entwicklungsphasen vom Babyalter bis zur Pubertät.

Kurse für Familien in besonderen Lebenssituationen

Die Kurse sind spezielle, auf die Situation der Familien ausgerichtete Familienbildungsangebote. Die Teilnahme ist unabhängig vom Alter Ihrer Kinder und jeder Elternteil kann mehrmalig kostenfrei teilnehmen.

Familien in besonderen Lebenssituationen können unter anderem sein:

• Einelternfamilien
• Frühe Elternschaft (mindestens ein Elternteil unter 18 Jahren)
• Familien mit Gewalterfahrung
• Familien mit einem kranken, behinderten oder von Krankheit beziehungsweise Behinderung bedrohten Familienmitglied
• Familien mit Mehrlingsgeburten
• Familien mit Migrationshintergrund
• Familien mit Pflege- oder Adoptivkindern
• Familien in prekären finanziellen Verhältnissen
• Familien, die einen Unfall oder den Tod eines Familienmitglieds bewältigen müssen
• Familien in Trennung und Scheidung sowie Patchwork-Familien

Offene Treffs

Offene Treffs können alle Familien kostenfrei als Orte der Begegnung und des Austauschs nutzen. Dort können Sie sich auch Informationen über andere Angebote und Unterstützungsmöglichkeiten holen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

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Unsere Leistungen:

Vereine, Verbände und freie Träger - Aktiv im Kinderschutz

Kinder- und Jugendschutz nach § 72 a SGB VIII

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sind nach § 72 a SGB VIII gesetzlich dazu verpflichtet, mit allen freien Trägern, Vereinen und Verbänden, die in der Jugendarbeit tätig sind, Sicherstellungsvereinbarungen abzuschließen. Grundlagen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII im Schwarzwald-Baar-Kreis, finden Sie in unserem Konzept. Mit der Unterzeichnung der Sicherstellungsvereinbarung verpflichten sich die freien Träger, Vereine und Verbände dazu, Präventions- und Schutzkonzepte zu erstellen und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Kinder- und Jugendarbeit umzusetzen.

Teil des Präventions- und Schutzkonzepts ist es auch, von den Ehrenamtlichen eine Selbstverpflichtungserklärung oder ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen, um sicherzustellen, dass keine rechtskräftig verurteilten Straftäter in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden.

Da die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis eine private Angelegenheit ist, unterliegen die Personen, die die Einsichtnahme vornehmen, der Schweigepflicht. Um die Privatsphäre der Ehrenamtlichen zu gewährleisten, bieten Kommunen aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis alternativ an, in die erweiterten Führungszeugnisse Einsicht zu nehmen und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei einer neutralen Stelle ausstellen zu lassen.

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Weitere Infos:

Materialien zum Kinder- und Jugendschutz

Flyer »Kein Raum für Missbrauch«

Deutscher Olympischer Sportbund - Handlungsleitfaden für Sportvereine zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Diakonie Deutschland und Evangelische Kirche in Deutschland - Arbeitshilfe bei sexualisierter Gewalt

Deutscher Fußballbund - Merkblatt zur Erstellung eines Präventions- und Schutzkonzepts

Informationen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII im Schwarzwald-Baar-Kreis

Konzept 72 a

Dokumente für die Umsetzung des § 72 a SGB VIII im Schwarzwald-Baar-Kreis

Sicherstellungsvereinbarung

Prüfschema

Selbstverpflichtungserklärung

Erweiterte Selbstverpflichtungserklärung

Erweiterte Selbstverpflichtungserklärung (Englisch)

Gebührenbefreiungsantrag für das erweiterte Führungszeugnis

Gesetzestext und Liste Straftaten § 72 a SGB VIII

Dokumentationsblatt bezüglich der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis

Frühe Hilfen

Hilfs- und Unterstützungsangebote für Schwangere, werdende Eltern und Eltern mit Kindern bis drei Jahren

Die Schwangerschaft, die Geburt und die ersten Lebensjahre eines Kindes sind etwas sehr spannendes und schönes, können jedoch auch eine große Herausforderung darstellen. Das Leben der Familie wird von heute auf morgen auf den Kopf gestellt. Wir, die Frühen Hilfen im Schwarzwald-Baar-Kreis, möchten Sie dabei von Anfang an unterstützen. Unser Angebot ist freiwillig, kostenlos und vertraulich.

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Weitere Infos:

Koordinationsstelle für Familie und Sozialraumorientierung

Der Ausbau und die Begleitung der präventiven Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Aufgaben des präventiven Kinder- und Jugendschutzes werden von der Koordinationsstelle für den Schwarzwald-Baar-Kreis wahrgenommen. Darüber hinaus werden hier die Aufgaben der Planung, Durchführung und Auswertung von Ansätzen der Jugendhilfe im „Sozialraum“ übernommen. Durch präventive und niederschwellige Unterstützung, die an den Bedürfnissen und im Umfeld der Menschen ansetzt, werden Rahmenbedingungen für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verbessert.

Unterstützt werden auch die Städte und Gemeinden im Kreis, wenn sie ihre Strukturen familienfreundlicher ausrichten wollen. Sie ist Multiplikatorin und Ansprechpartnerin für Gemeinden, Familienzentren, Schulen und andere Einrichtungen zum Thema Familienfreundlichkeit.

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Insoweit erfahrene Fachkräfte

Kinderschutz geht uns alle an!
Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Schwarzwald-Baar-Kreis

Wer kann Beratung in Anspruch nehmen?

Alle Personen, die beruflich oder ehrenamtlich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen und den Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet sein könnte, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“. Zu diesen Personen zählen:

• Erzieher*innen
• Ärzte*innen
• Hebammen / Entbindungspfleger und Angehörige eines anderen Heilberufes
• Psychologen*innen
• Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater*innen
• Berater*innen für Suchtfragen
• Mitglieder und Beauftragte einer Schwangerschaftsberatungsstelle
• Sozialarbeiter*innen
• Sozial- und Kindheitspädagogen*innen
• Lehrer*innen
• Jugendleiter*innen und Jugendtrainer*innen

Wer sind wir?

Insoweit erfahrene Fachkräfte sind Personen, die in verschiedenen psychologischen oder pädagogischen Tätigkeitsfeldern arbeiten und über umfangreiches Fachwissen im Kinder- und Jugendschutz verfügen.

Was tun wir?

Insoweit erfahrene Fachkräfte beraten Sie, als fallzuständige Fachkraft, sowie gegebenenfalls die Mitverantwortlichen dabei, eine Entscheidung zur Frage der Kindeswohlgefährdung zu treffen.
Im Mittelpunkt steht für Sie als Fachkraft:

• den Fallverlauf zu erfassen und diesen besser zu verstehen
• Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung zu prüfen und zu beurteilen
• Ihr Handeln strukturiert zu reflektieren
• Ressourcen oder notwendige Hilfen/Schutzmaßnahmen zu prüfen

Die Fallverantwortung verbleibt immer bei der fallzuständigen Fachkraft!

Datenschutz und Schweigepflicht?

Um sowohl dem Datenschutz als auch einer adäquaten fachlichen Vorgehensweise Rechnung zu tragen, werden die erforderlichen Daten der Kinder und Jugendlichen pseudonymisiert, bevor eine Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft erfolgt. Die Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern ist damit sichergestellt.

Sollte jedoch eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, sind alle Berufsgeheimnisträger nach § 34 StGB dazu befugt, die Schweigepflicht zu brechen und sich direkt an das Jugendamt zu wenden. In solchen akuten Fällen gilt: Kinderschutz VOR Datenschutz!

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