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Umweltrecht und Verwaltung

Gesetze
Gesetze

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Umweltrecht und Verwaltung befassen sich vor allem mit den nachfolgenden Aufgabenschwerpunkten und sind hierzu gerne für Sie da:

Benutzung oberirdische Gewässer / Grundwasser

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Umweltrecht und Verwaltung beraten bei Fragen, die das Wasser- und Bodenschutzrecht betreffen. Zudem überwachen sie, dass die rechtlichen Vorgaben auf diesen Rechtsgebieten eingehalten werden und führen die wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren durch, wenn dies notwendig ist. Wasserrechtliche Verfahren sind in der Regel dann erforderlich, wenn mit oberirdischen Gewässern, wie zum Beispiel mit Bächen, Flüssen, Seen, Teichen und Weihern umgegangen wird. Weiter müssen die wasserrechtlichen Verfahren angewandt werden, wenn Grund- und Quellwasser genutzt oder erschlossen und teilweise auch, wenn Niederschlags- und Abwasser beseitigt wird.

Dazu gehören insbesondere:

  • das Entnehmen, Ableiten, Zutageleiten sowie Umleiten von Grundwasser
  • das Entnehmen und Ableiten sowie der Aufstau und das Absenken aus oder von Wasser aus oberirdischen Gewässern (einschließlich der Entnahme fester Stoffe wie zum Beispiel Kies)
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, zum Beispiel das Einleiten von Niederschlagswasser, sowie Maßnahmen, die sich auf deren Eigenschaft nachteilig auswirken können, zum Beispiel Ablagerung von Gegenständen im oder am Gewässer, Bohrungen in den Untergrund
  • der Bau von Anlagen am oder im Gewässer, zum Beispiel Gebäude, Brücken, Stege, Rohrleitungen
  • Gewässerausbaumaßnahmen, zum Beispiel das Verbreitern oder Umlegen von ganzen Flussabschnitten, der Bau von Fischtreppen
  • Hochwasserschutzmaßnahmen, zum Beispiel der Bau von Dämmen und Hochwasserrückhaltebecken
  • die Abwasserbeseitigung, zum Beispiel Sammel- und Kleinkläranlagen, Bau von Abwasserleitungen
  • die Kontrolle und Überwachung sowie gegebenenfalls auch die Aufhebung oder Neuausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten
  • die Gewässerunterhaltung und der Gemeingebrauch, zum Beispiel Nutzung des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, von oberirdischen Gewässern und deren Ufer.

Weitere Infos:

Geoinformationen »Wasserwirtschaft«
Sachgebiet Gewässer und Boden

Unsere Leistungen:

Baubeginnanzeige
Fertigstellungsanzeige
Inbetriebnahmeanzeige
Meldung von Zählerständen
Merkblatt zum Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für Versickerung / ortsnahe Einleitung

Allgemeinverfügung zum Befahren der Donau im Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Antrag Einzelzulassung
Antrag Saisonzulassung
Anzeige Bootstouren bei Saisonzulassung
Anzeige durchgeführte/nicht durchgeführte Bootstouren
Merkblatt zu gewerblich angebotenen Bootstouren (inkl. Kanuverleih)
Allgemeinverfügung vom 02.06.2010 über die Zulassung des Gemeingebrauchs am Sunthauser See
Allgemeinverfügung vom 26.08.2016 zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.06.2010 über die Zulassung des Gemeingebrauchs am Sunthauser See
Erforderliche Antragsunterlagen - Wasserkraftanlage
Antragsunterlagen Förderung Wasserbau und Gewässerökologie
Antragsunterlagen Förderung Wasserversorgung
Antragsunterlagen Förderung Abwasserbehandlung

Altlasten / Bodenschutz

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Umweltrecht und Verwaltung beraten zudem bei Fragen zum Altlasten- und Bodenschutzrecht. Soweit notwendig führen sie die notwendigen Verfahren durch und überwachen, dass die geltenden, gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Altlasten- und Bodenschutzrechts eingehalten werden. Die Verfahren sind meist dann notwendig, wenn es um die Erkundung, Sanierung und Kontrolle von gewerblichen und kommunalen Altlasten, zum Beispiel alte Industriebrachen oder nicht mehr genutzte Mülldeponien, sonstigen Bodenverunreinigungen und Grundwasserschadensfällen geht.

Weitere Infos:

Geoinformationen »Bodenschutz«
Sachgebiet Abwasser und Altlasten

Unsere Leistungen:

Antrag auf Altlastenauskunft
Merkblatt Bodenauffüllungen und -abgrabungen im Außenbereich
Antrag Bodenauffüllung
Antragsunterlagen Förderung Altlasten

Wasserentnahmeentgelt / Abwasserabgabe

Für bestimmte Benutzungen von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern muss nach den Vorschriften des Wassergesetzes ein Wasserentnahmeentgelt entrichtet werden. Zur Erhebung einer Abwasserabgabe kommt es bei der Abwasserbeseitigung der Gemeinden des Landkreises. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Umweltrecht und Verwaltung wickeln lediglich die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes und der Abwasserabgabe ab und beraten hierzu. Die Einnahmen selbst, stehen dem Land Baden-Württemberg zu.

Unsere Leistungen:

Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts
Abwasserabgabe - Schmutzwasser aus Kleineinleitungen (V 10.2)
Abwasserabgabe - Verrechnung und Rückzahlung Abwasserabgabe (V 20)

Kontrolle Heizölverbraucheranlagen - AwSV

Zu den Aufgaben des Amtes für Umwelt, Wasser- und Bodenschutz gehört auch die rechtliche Überwachung von Heizölverbraucheranlagen wie z.B. private oder gewerbliche Tankanlagen, in welchen Heizöl gelagert wird. Diese Anlagen gehören zu den so genannten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Regelungen hierzu – wie z.B. Kontroll-, Wartungs- und Prüfpflichten - finden sich im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Insbesondere müssen Betreiber einer solchen Anlage diese nach § 62 WHG und § 46 AwSV in einem ordnungsgemäßen Zustand halten, um mögliche Gefährdungen anderer sowie insbesondere eine nachteilige Veränderung von Gewässern, wie z.B. des Grundwassers, zu vermeiden. Die Anlage ist zu diesem Zweck, innerhalb der in § 46 i.V.m. Anlage 5 bzw. 6 AwSV genannten Fristen, regelmäßig durch einen Sachverständigen nach § 52 AwSV (siehe unten aufgeführtes Verzeichnis der Sachverständigenorganisationen) prüfen zu lassen. Der Prüfbericht ist dann dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, als zuständige untere Wasser- und Bodenschutzbehörde, vorzulegen. Für die Erteilung des Prüfauftrages sind die Anlagenbetreiber selbst verantwortlich. Stellt der beauftragte Sachverständige Mängel fest, muss der Betreiber diese nach den Vorgaben in § 48 AwSV von einem Fachbetrieb beseitigen lassen.
Anforderungen gibt es auch im Fall einer Stilllegung der genannten Anlagen (z.B. beim Ausbau eines Tanks). So ist insbesondere auch hier eine entsprechende Prüfung durch einen Sachverständigen notwendig.

Weitere Infos:

Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung

Heizöllagerungen in Überschwemmungs- und Risikogebieten

Sachgebiet Umweltrecht und Verwaltung “Gesetze und Verordnungen“

Unsere Leistungen:

Verzeichnis Sachverständigenorganisation mit Sitz in Baden-Württemberg

Hinweise für die Stillegung einer Anlage

Anzeigeformulare für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 40 AwSV

Immissionsschutz-, Arbeitsschutz- und Chemikalienrecht

Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Damit die Emissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) von Industrie und Gewerbe so gering wie möglich sind, müssen gesetzliche Vorgaben einhalten werden.

Zu den Aufgaben im Bereich Immissionsschutz gehören unter anderem die Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie Maßnahmen im Einzelfall. Ebenso die rechtliche Bearbeitung eingehender Beschwerden durch Emissionen (z. B. Lärm- und Geruchsbelästigungen, die vom Betrieb einer Anlage ausgehen). Das Arbeitsschutzrecht dient der Vorbeugung von Personen-, Sach- und/oder Umweltschäden mit erheblichem Ausmaß. Die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit muss gewährleistet werden. Zum Aufgabenbereich im Arbeitsschutz zählen unter anderem die Betriebssicherheit nach Betriebssicherheitsverordnung, das Fahrpersonalrecht und der Jugendarbeitsschutz. Die rechtliche Bearbeitung umfasst die Bearbeitung etwaiger Anträge und Zuwiderhandlungen.

Weitere Infos:

Windatlas

Schornsteinfegerwesen

Das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde ist Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten. Ebenso zu den Aufgaben im Schornsteinfegerwesen gehört die Besetzung der Kehrbezirke.

Eigentümer*innen von Haus- und Wohneigentum oder die Hausverwaltung einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) sind selbst verantwortlich, die festgelegten Kehr- , Mess- und Überprüfungsarbeiten an den Feuerstätten/ Kleinfeuerungsanlagen und Abgasanlagen (z. B. Schornsteine, Kachelöfen, Heizung) und ähnlichen Einrichtungen ihres Gebäudes regelmäßig durchführen zu lassen. Die Termine werden im Feuerstättenbescheid festgesetzt und müssen von den Eigentümern rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag gegeben werden.

Zugelassen ist jeder Betrieb nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung, bei dem das Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führt ein Schornsteinfegerregister, in dem die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten besitzt, eingetragen sind.

Für die Durchführung dieser hoheitlichen Arbeiten müssen Eigentümer die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen Ihres Kehrbezirks beauftragen.

Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören:

  • die Abnahme von Feuerungsanlagen
  • die Feuerstättenschau: innerhalb von sieben Jahren meldet sich der/die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in zwei Mal von sich aus beim jeweiligen Gebäudeeigentümer
  • die Führung des Kehrbuches.

Fragen zu Schornsteinfegerarbeiten beantwortet der/die beauftragte Schornsteinfeger/in.

Weitere Infos:

Einteilung der Kehrbezirke im Schwarzwald-Baar-Kreis

Schornsteinfegerregister

Internetseite des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV)

Gesetze / Verordnungen

Über die Seite Landesrecht Baden-Württemberg können Sie die unten genannten Gesetze und Verordnungen abrufen. Sie können dort das Gesetz per Stichworteingabe, den vollständigen Namen oder das Kürzel des Gesetzes als Suchbegriff eingeben.

Wasser- und Abwasserrecht
Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), Abwasserverordnung (AbwV), Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser (NiedSchlWasBesV BW), Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Bodenschutz und Altlasten
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchVO), Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG), Verwaltungsvorschrift des UM für die Verwertung von Abfall als eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden).

Immisionsschutz-, Arbeitsschutzrecht
Bundes-Immissionsschutzgesetz, Vierte sowie Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV / 9. BImSchV), Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung

Schornsteinfegerwesen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV), Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO), Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG), Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz – SchfZuG)

Weitere Infos:

Zur Seite Landesrecht BW Bürgerservice

Wasserkrafterlass

Vorschriftensammlung Gewerbeaufsicht