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Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Motorsport Veranstaltung © Wilfried Dold
Motorsport Veranstaltung © Wilfried Dold

Alle Aufgaben dazu, wie der Verkehr geführt und gelenkt wird und wie öffentliche Straßen und Wege beschildert und markiert werden, sind hier angesiedelt. Die Verkehrsbehörde trifft sämtliche verkehrsrechtlichen Anordnungen.

Auch die verkehrsrechtlichen Genehmigungen von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum und Schwer- und Großraumtransporten sowie das Güterkraftverkehrs- und das Personenbeförderungsrecht gehören zu diesem Sachgebiet.

Allgemeines Verkehrsrecht (Straßenverkehrsordnung) / Verkehrssicherheit

Mit zunehmendem Verkehrsaufkommen steigt das Bedürfnis nach mehr Sicherheit auf den Straßen. Das Straßenverkehrsamt ist dafür zuständig, den öffentlichen Verkehr nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung zu regeln und zu lenken. Außerdem kann die Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen treffen, welche die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Unsere Straßenverkehrsbehörde ist für das Gebiet des Schwarzwald-Baar-Kreises zuständig, ausgenommen sind die Großen Kreisstädte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen. Das Landratsamt als Verkehrsbehörde bestimmt somit in seinem Zuständigkeitsbereich, wo und welche Verkehrszeichen auf öffentlichen Straßen aufzustellen und welche Markierungen auf der Fahrbahn erforderlich sind.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass in Ihrer Gemeinde eine Verkehrsregelung erforderlich ist, können Sie diese Anregung an uns oder an Ihre Gemeindeverwaltung weitergeben.

Nachhaltige Mobilitätskonzepte, Bewertung, Umsetzung

Wie lässt sich Mobilität erhalten und die Güterversorgung sichern, ohne dass der Verkehr langfristig Mensch und Umwelt übermäßig belastet? Diese Frage steht im Mittelpunkt der Umsetzung eines Konzepts zur Einführung und Förderung einer nachhaltigen Mobilität. Der Schwarzwald-Baar-Kreis widmet sich der Aufgabe, eine nachhaltige Mobilität in unserer Region und unseren Landkreis zu planen und umzusetzen.

In Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern, wie zum Beispiel mit dem Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg, den benachbarten Landkreisen, der Industrie- und Handelskammer, örtlichen Gewerbebetrieben oder Mitfahrportalen im Internet werden verschiedene Ansätze (Verstärkung der Nutzung der ÖPNV Angebote, attraktivere Anbindung von regionalen Arbeitsplätzen an den ÖPNV, Vermeidung von zusätzlichen Schadstoffemissionen, Förderung der E-Mobilität) zur Verwirklichung verschiedener Maßnahmen einer nachhaltigen Mobilität in unserem Landkreis und unserer Region erarbeitet und anschließend umgesetzt. Hier nur einige wenige Beispiele wie Mitfahrkonzepte für die „letzte Meile“ von der letzten Haltestelle des ÖPNV bis nach Hause, Ausbau der ÖPNV Infrastruktur in Gewerbegebieten, E-Car Sharing Konzepte im ländlichen Raum.

Radverkehrsplanung, Radwegeführung

Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat 2013 den Auftrag dafür erteilt, einen Radverkehrsplan für das Kreisgebiet zu erstellen. Federführend waren hierbei das Straßenbauamt, der Bereich Tourismus und Wirtschaftsförderung und das Straßenverkehrsamt. Als Ergebnis wurde ein Plan für ein klassifiziertes Radverkehrsnetz für den gesamten Landkreis entwickelt, der zudem Vorschläge beinhaltet, dass Lücken in Radwegenetz geschlossen sowie Verbesserungsmaßnahmen in einem mittelfristigen Bauprogramm vorgenommen werden. Der Radverkehrsplan betrachtet dabei insbesondere die außerörtlichen Radverkehrsverbindungen entlang klassifizierter Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen).

Fahrtenbuchauflagen

Die Straßenverkehrsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für eine bestimmte Zeit auferlegen, dass er ein Fahrtenbuch führt, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeugs nicht mehr ermittelt werden kann. Mit der Maßnahme soll sichergestellt werden, dass bei weiteren Verkehrsverstößen der Fahrzeugführer zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Nicole Werner
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7221
N.Werner@lrasbk.de
225

Erlaubnisse und verkehrsrechtliche Anordnungen bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

Bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum ist das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis für alle Städte und Gemeinden im Landkreis zuständig, ausgenommen der Großen Kreisstädte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Eine Erlaubnis benötigen Sie vor allem für folgende Veranstaltungen:

      • motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
      • Rennen mit Kraftfahrzeugen
      • Oldtimer-Veranstaltungen
      • Radrennen
      • Triathlon-Veranstaltungen
      • Volksradfahren, -wanderungen
      • Fußmärsche
      • Staffelläufe
      • Umzüge
      • Straßenfeste
      • Fasnachtsveranstaltungen
      • Märkte

Bitte beachten Sie, dass auch St. Martinsumzüge/Laternenumzüge und Prozessionen spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis anzuzeigen sind.

Tipp: Größere Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum müssen Sie sorgfältig planen und durchführen, zum Beispiel im Hinblick auf Sicherheits- oder Umweltschutzmaßnahmen. Je nach Veranstaltungstyp unterscheiden sich die Anforderungen stark. Besprechen Sie die Einzelheiten daher frühzeitig mit einer mehrmonatigen Vorlaufzeit mit dem zuständigen Sachbearbeiter.

Ihre Anträge oder Anfragen senden Sie bitte immer an: (Bitte fügen Sie Anzeigen stets einen Lageplan bei)

Ihre Ansprechpartner in den Gemeinden:

In den Gemeinden Furtwangen, Gütenbach, Schönwald und Vöhrenbach 

Annette Klotz
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7508
A.Klotz@lrasbk.de
224

Dauchingen, Königsfeld, Mönchweiler, Niedereschach, St. Georgen und Triberg

Janina Münzer

78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7038
J.Muenzer@lrasbk.de
228

Bad Dürrheim, Bräunlingen, Brigachtal, Tuningen und Unterkirnach

Nicole Werner
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7221
N.Werner@lrasbk.de
225

Hüfingen

Carina Benz
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7583
+49 7721 913 8911
C.Benz@lrasbk.de
224

Blumberg, Schonach und außerhalb des Landkreises 

Andreas Schreiber
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7162
A.Schreiber@lrasbk.de
224

Weitere Infos:

Unsere Leistungen:

Verkehrssicherheit bei Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum

Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis ist hier zuständig für alle Städte und Gemeinden im Landkreis, ausgenommen sind die Großen Kreisstädte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen. Bei Arbeiten im Straßenraum kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Die dazu erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung ist von der ausführenden Firma mindestens zehn Arbeitstage bevor die Maßnahme durchgeführt wird, zu beantragen. Soweit der öffentliche Verkehrsraum (Straße und/oder Gehweg) durch das Aufstellen eines Gerüstes oder eines Baukranes in Anspruch genommen wird, bedarf dies ebenfalls einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde.

Ihre Anträge oder Anfragen senden Sie bitte stets an:

Diesen Antrag müssen Sie nicht ausdrucken und nicht unterschreiben!

Bitte alle erforderlichen Unterlagen beifügen, hierzu klicken Sie ganz unten auf der Antragsseite auf die jeweiligen Buttons und anschließend drücken/klicken dann auf "Daten absenden"!

Kein Ergebnis gefunden.

Weitere Leistungen: 

Ihre Ansprechpartner in den Gemeinden:

Furtwangen, Gütenbach, Hüfingen, Schönwald und Vöhrenbach

Annette Klotz
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7508
A.Klotz@lrasbk.de
224

Dauchingen, Königsfeld, Mönchweiler, Niedereschach, St. Georgen und Triberg

Janina Münzer

78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7038
J.Muenzer@lrasbk.de
228

Bad Dürrheim, Bräunlingen, Brigachtal, Tuningen und Unterkirnach

Nicole Werner
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7221
N.Werner@lrasbk.de
225

Blumberg und Schonach

Andreas Schreiber
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7162
A.Schreiber@lrasbk.de
224


Ausnahmegenehmigungen

Das Straßenverkehrsamt erteilt unter anderem Ausnahmegenehmigungen

  • von der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 70 StVZO)
  • für Gabelstapler, LoF-Fahrzeuge (Mähdrescher), Fasnachtswagen und ähnliches
  • von der Straßenverkehrsordnung (§ 46 StVO) (mit Ausnahme der Städte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen)
  • von Großraum- und Schwerlasttransporten und bei Parkerleichterungen für Schwerbehinderte (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO)
  • vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO i.V.m. § 30 Abs. 3 StVO)
  • vom Verbot, Lautsprecher zu betreiben (§ 46 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 33 Abs. 1 StVO)  
  • für das Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO)
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5b i.V.m. § 21 a StVO)

Bitte senden Sie uns Ihre Anträge per Post, Fax oder E-Mail!

Ausschließlich dringende Angelegenheiten können vor Ort nach vorheriger Terminvereinbarung erledigt werden. Termine erhalten Sie entweder telefonisch oder per E-Mail bei:

Straßenverkehrsamt

Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7216
+49 7721 913 8923
strassenverkehrsamt@lrasbk.de

Für Parkerleichterungen wenden Sie sich bitte entweder telefonisch oder per E-Mail an:

Caroline Sieber
Sekretariat

78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7216
C.Sieber@lrasbk.de
216

Unsere Leistungen:

Weitere Infos:

Antrag bitte immer per E-Mail, Fax oder Post senden:

(Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und ein Lichtbild bei, auf dessen Rückseite Sie Ihren Namen schreiben)

(Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises bei)

Antragstellung online über VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte)

Bitte beantragen Sie Ihre Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. Ihre Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit dem bundesweit eingesetzten, internetbasierenden Verfahren VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte)

Sollten Sie sich schon registriert haben geht es hier direkt zum VEMAGS-Login.

Anträge und Formulare die beim Regierungspräsidium Freiburg zu stellen sind:

Güterkraftverkehrsrecht

Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren? Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt? Dazu benötigen Sie die Erlaubnis beziehungsweise die Gemeinschaftslizenz zur Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EU-/EWR-Staaten benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz. Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 43 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU-/EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten.

Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU- / EWR-Staaten)
Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU/EWR- Wirtschaftsraum gehören, benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten.

Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, selbst herstellen oder weiterverarbeiten darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen diesen aber beim Bundesamt für Güterverkehr melden.

Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für:

  • die Erteilung und den Widerruf von Erlaubnissen
  • die Erteilung und den Widerruf von Gemeinschaftslizenzen
  • die Überwachung der Betriebe

Annette Klotz
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7508
A.Klotz@lrasbk.de
224


Birgitt Fischer
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7873
B.Fischer@lrasbk.de
225

Unsere Leistungen:

Personenbeförderungsrecht

Erteilung und Widerruf von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr (Kraftomnibusse, Taxen, Mietwagen),

Erteilung und Widerruf von EG-Lizenzen und

Überwachung der Betriebe

Ihre Ansprechpartnerin:

Karin Liebermann
Führerscheinwesen

Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7208
+49 7721 913 8923
K.Liebermann@lrasbk.de
223

Erteilung und den Widerruf von Genehmigungen für den Linienverkehr (Buslinien) und Überwachung der Betriebe

Ihre Ansprechpartnerin:

Sandra Woelk
Öffentlicher Personennahverkehr

Am Hoptbühl 2
78048 Villingen-Schwenningen

+49 7721 913 7211
+49 7721 913 8923
S.Woelk@lrasbk.de
211

Unsere Leistungen: