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Allgemeine Infos zu Asyl

Unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA)

Unter den Flüchtlingen befinden sich auch minderjährige Kinder, die jedoch in der Mehrzahl zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil fliehen. Soweit jedoch Minderjährige alleine, also „unbegleitet“ nach Deutschland kommen, gibt es seit 2005 explizit die gesetzliche Verpflichtung von Jugendämtern, unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) in Obhut zu nehmen (§§ 42 und 42 a SGB VIII).

Als unbegleitet gelten Minderjährige, wenn sich weder deren Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind keine Einzelfälle mehr. Mit der steigenden Zahl der Flüchtlinge insgesamt, steigt auch die Zahl des Zugangs unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge nach Deutschland. War der Schwarzwald-Baar-Kreis in früheren Jahren jeweils für ein bis zwei unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zuständig, stieg die Zahl seit dem Jahr 2015 deutlich an. Im Jahr 2018 werden zirka 90 junge Menschen vom Jugendamt Schwarzwald-Baar-Kreis betreut, die als unbegleitete minderjährige Ausländer nach Deutschland eingereist sind.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind heute keine Einzelfälle mehr, so dass auch die Unterbringung und Betreuung dieser jungen Menschen die Jugendhilfe und ihre Kooperationspartner vor große Herausforderungen stellt. Neben flucht- und kulturspezifischen Aspekten ergeben sich auch besondere Schwierigkeiten aus dem Spannungsfeld, in dem die Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen steht: das Kinder- und Jugendhilferecht auf der einen und das Aufenthalts- und Asylrecht auf der anderen Seite.

Vielfältige Aufgaben sind in diesem Zusammenhang von den Jugendämtern zu übernehmen:

  • Liegen keine gültigen Ausweispapiere vor, ist vor Inobhutnahme anhand eines entwickelten Fragebogens im multiprofessionellen Team eine Alterseinschätzung vorzunehmen.
  • Im Rahmen der Inobhutnahme ist ein Clearingverfahren einzuleiten, in dem Seitens des Allgemeinen Sozialen Dienstes die Frage der Unterbringung und Gewährung von Jugendhilfeleistung zu klären ist. Auch die Klärung des Gesundheitszustands ist dabei nicht außer Acht zu lassen. Mögliche Bildungswege sind zu prüfen.
  • In der Regel ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst für diese Kinder und Jugendliche unverzüglich die Bestellung eines Vormunds zu veranlassen. In fast allen Fällen ist diese Vormundschaft von den Jugendämtern zu führen.
  • Das „asyl- und aufenthaltsrechtliche Clearing“ sowie die daran anschließenden asylrechtlichen Verfahren werden vom Vormund begleitet. Darüber hinaus vertritt der Vormund in allen anderen Bereichen als Sorgeberechtigter die Belange des Minderjährigen. Vom Vormund wird regelmäßiger persönlicher Kontakt gehalten.
  • Geeignete Jugendhilfeleistungen sind einzuleiten und zu begleiten.
  • Kostenerstattungsverfahren sind durchzuführen, da für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, für die innerhalb von vier Wochen nach der Einreise Jugendhilfeleistungen gewährt wird, ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem überörtlichen Träger besteht.

Weitere Infos unter: